Die Messung der Geschwindigkeit durch das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LR 90-235/B der Herstellerfirma Dr. Riegel GesmbH, welches geeicht war und gebrauchsanweisungsgemäß zum Einsatz kam, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.