RS UVS Kärnten 1996/06/05 KUVS-1344/11/95

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Veröffentlicht am 05.06.1996
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Rechtssatz

Die Messung der Geschwindigkeit durch das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät der Bauart LR 90-235/B der Herstellerfirma Dr. Riegel GesmbH, welches geeicht war und gebrauchsanweisungsgemäß zum Einsatz kam, macht unter Berücksichtigung der Toleranzgrenzen vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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