Wenn einem Lenker eines Kraftfahrzeuges eine Kontaktlinse im Auge verrutscht, erfüllt er sicherlich nicht die Voraussetzungen gemäß §58 StVO und ist somit gezwungen diese sofort wieder herzustellen. Hält er sein Fahrzeug in einem Halte- und Parkverbot, um diesen Mangel zu beheben, dann ist die objektive strafbare Handlung durch Notstand entschuldigt.