Ist die Anschrift unvollständig oder mangelhaft angegeben, liegt nur dann kein Verstoß gegen §4 Z2 LMKV vor, wenn trotzdem eine Zustellung ohne weitere Nachforschungen möglich ist (nach der Postordnung sind Postsendungen mit mangelhafter Anschrift zu befördern, wenn dies ohne erhebliche Behinderung des Postdienstes möglich ist).