Maßgeblich für die Verantwortlichkeit im Sinne des §102 Abs1 KFG ist, ob der Mangel im Rahmen der vor jedem Fahrtantritt zumutbaren Überprüfung festgesellt werden konnte. Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein Mangel nur durch eine technische Üb
erprüfung auf einem Prüfstand bzw. auf einer Rüttelplatte und überdies nur unter Zuhilfenahme einer zweiten Person entdeckt hätte werden können.