Die Ausübung einer verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt liegt nicht vor, wenn die belangte Behörde bloß untätig bleibt, weil sie in dieser Beziehung keineswegs von ihrer Befehls- und Zwangsgewalt Gebrauch gemacht hat (VfSlg. 9025, VfGH 3.3.1982, B 407/81; 27.9.1982, B 234/82). Die Nichtvorlage einer Beschwerde (im konkreten Fall die Unterlassung der Weiterleitung der als Berufung titulierten Schubhaftbeschwerde der BPD an den UVS) ist ein bloßes Untätigbleiben der Behörde und somit kein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VfGH 29.9.1976, B 358/76). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines Befehls, d.h. Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, ist der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird (VfSlg. 9922/1984, 10420/1985, 10848/1986 u.a.).