Im vorliegenden Fall wurde das gerichtliche Strafverfahren gegen den Beschuldigten aus dem Grunde des §42 StGB nach §90 Abs1 StPO eingestellt. §42 StGB beinhaltet einen sachlichen Strafausschließungsgrund. Eine Beschlußfassung im Sinne dieser Gesetzesstelle kommt nicht in Betracht, wenn eine (gerichtlich) strafbare Handlung nicht gegeben ist. Die Anwendung des §42 StGB setzt somit voraus, daß die dem Verfahren zugrundeliegende Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung beinhaltet. Da die bereits zitierte Bestimmung des §99 Abs6 litc StVO nur darauf abstellt, daß eine im Abs3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, liegt daher auch dann, wenn es zu keiner gerichtlichen Bestrafung kommt, weil z.B. nach §42 StGB vorgegangen wurde, keine von der Verwaltungsbehörde zu ahndende Verwaltungsübertretung vor.