Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, haben die beiden Gendarmeriebeamten bei Durchführung ihrer Amtshandlung keine wie immer geartete Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt. Die Beschwerdeführerin hätte auch im Falle ihrer Weigerung, mit auf den Gendarmerieposten zu kommen, keinen Zwang zu gewärtigen gehabt. Der bekämpfte Verwaltungsakt entbehrt somit eines (normativen) Zwangscharakters. Demzufolge ist die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu verneinen. Auch der Umstand, daß die Beschwerdeführerin - nach ihrer Schilderung - bei dieser Amtshandlung subjektiv Angst verspürt habe, könnte an der Freiwilligkeit ihrer Verhaltensweise nichts ändern. Hier ist nämlich wesentlich, daß diese subjektiv empfundene Angst jedenfalls nicht wegen des Verhaltens der Gendarmeriebeamten objektiv gerechtfertigt war. Nach der Beurteilung des Verwaltungssenates kann die Beschwerdeführerin einfachen Sätzen in deutscher Sprache folgen. Insoweit nimmt der Verwaltungssenat an, daß eine - dem Anlaß der Amtshandlung entsprechende - sprachliche Verständigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Gendarmeriebeamten möglich war. Daß die Beiziehung eines Dolmetschers geboten gewesen wäre oder überhaupt die betreffende Erhebung nur in Absprache mit dem Rechtsfreund der Beschwerdeführerin hätte vorgenommen werden dürfen, läßt sich keiner Vorschrift entnehmen. Die Beiziehung eines Dolmetschers war - mangels einer Festnahme - auch vor dem Hintergrund des Art5 Abs2 MRK nicht geboten.