RS UVS Steiermark 1996/06/18 20.3-4/96

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Veröffentlicht am 18.06.1996
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Rechtssatz

Hat sich der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 67 c Abs 2 Z 5 AVG ausschließlich auf den 13. März 1995 (möglicherweise 1996) gerichtet, ist es unzulässig, diesen Antrag im Rahmen eines Mängelbehebungsschreibens zeitlich auf den 13. und 14. April 1996 zu erweitern. Soweit im Schreiben bezüglich des Mängelbehebungsauftrages ausgeführt wird, die verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch den vom GP M. gesetzten Verwaltungsakt wegen Verletzung der subjektiven Rechte der Antragstellerin, insbesondere jener der Art. 6 Abs 2 MRK und Art. 2 Staatsgrundgesetz, solle für rechtswidrig erklärt werden, wird der Mangel nicht behoben, da sich weder aus dem Antrag, noch insgesamt aus der Beschwerde erkennen läßt, ob die Beschwerdeführerin den Verwaltungsakt der Festnahme, der Leibesvisitation oder überhaupt eine unmenschliche Behandlung während der Anhaltung bekämpft. Allein mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes und der Zitierung von Gesetzesstellen ist eine Konkretisierung im Sinne des Gesetzes bei Antragstellung für die Rechtswidrigkeitserklärung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht gegeben. Offen bleibt ohnedies der Zeitpunkt der Maßnahme aufgrund der verschiedenen (in den Anträgen gemachten) Daten. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung der Formerfordernisse a limine zurückzuweisen.

Schlagworte
Beschwerdebestandteile Mängelbehebungsauftrag Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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