Index
L92055 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Salzburg;Norm
SHG Slbg 1975 §8 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der O in S, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 9, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. Februar 2000, Zl. 3/01-27.691/2-2000, betreffend Gewährung von Sozialhilfe gegen Sicherstellung des Ersatzanspruches, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die (im Jahr 1909 geborene) Beschwerdeführerin wurde am 20. September 1999 in eine im angefochtenen Bescheid näher bezeichnete Einrichtung aufgenommen. Sie stellte den Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe durch Übernahme der Kosten für die Unterbringung in dieser Einrichtung ab 20. September 1999. In ihrem Antrag gab sie als Realvermögen ein Haus mit einer näher bezeichneten Adresse in der Stadt S an. Nach dem Inhalt des von der Erstbehörde eingeholten Grundbuchsauszuges ist die Beschwerdeführerin Alleineigentümerin dieser Liegenschaft mit einer Gesamtfläche von 499 m2 (Baufläche Gebäude 53 m2, Baufläche begrünt 446 m2).
Mit Bescheid vom 6. Dezember 1999 sprach der Bürgermeister der Stadt Salzburg aus, dass die Aufenthaltskosten der Beschwerdeführerin in der genannten Einrichtung ab 20. September 1999 bis 30. Juni 2000 in der Höhe von derzeit täglich S 1.115,-- abzüglich einer näher bezeichneten Eigenleistung der Beschwerdeführerin aus Sozialhilfemitteln getragen werden. Die Gewährung erfolge unter der Bedingung des Einverständnisses des Hilfe Suchenden zur grundbücherlichen Sicherstellung des Ersatzanspruches und der Verpflichtung zur beglaubigten Unterfertigung der Pfandbestellungsurkunde binnen einem Monat. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 6, 7, 8, 17 und 29 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SbgSHG) genannt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, eine Verwertung des Vermögens sei aus ihrer Sicht nicht möglich, weil die Liegenschaft auch von ihrer Enkelin C.H. mit Ehemann und zwei Kindern bewohnt werde. Es müsse daher eine Sicherung des Lebens- bzw. Wohnbedarfes ihrer Enkelin mit Familie gegeben sein, weil diese in den letzten zwölf Jahren diverse Investitionen, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten und Umbauten durchgeführt habe, um das Haus bewohnbar zu machen. Da die finanziellen Mittel ihrer Enkelin "mit Gatten als Normalverdiener" verständlicherweise erschöpft seien, könne sie sie nicht vor die Tatsache stellen, dass die Liegenschaft verkauft werde und sie sich eine Wohnung kaufen bzw. mieten solle. Es sei unmöglich, einen monatlichen Restbetrag von S 14.384,-- für die Unterbringung aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Hinweis auf § 8 Abs. 1 und 4 SbgSHG aus, mit dem erstinstanzlichen Bescheid sei vorerst lediglich die Sicherstellung des Ersatzanspruches als Bedingung für die Gewährung von Sozialhilfe verlangt worden. Es gehe demnach nicht um die Geltendmachung des Ersatzanspruches und damit um die Verwertung der Liegenschaft. Die Geltendmachung des Ersatzanspruches habe neuerlich in Bescheidform zu erfolgen. Die in der Berufung geschilderten Gründe beträfen die Verwertung der Liegenschaft zum jetzigen Zeitpunkt, weshalb der Berufung keine Folge zu geben sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben jeweils einen weiteren Schriftsatz gemäß § 36 Abs. 8 zweiter Satz VwGG erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des SbgSHG
von Bedeutung:
"Einsatz der eigenen Mittel
§ 8. (1) Die Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als der Einsatz des Einkommens und des verwertbaren Vermögens des Hilfe Suchenden nicht ausreicht, um den Lebensbedarf (§ 10) zu sichern.
...
(4) Hat ein Hilfe Suchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig zu machen, wenn hiemit nicht nach der Lage des einzelnen Falles für den Hilfe Suchenden oder seine Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Zu diesem Zweck hat die Behörde bei unbeweglichem Vermögen nach längstens zwölf Monaten ab Gewährung der Hilfe ein Pfandrecht in der Höhe der bis dahin erbrachten Leistungen im Grundbuch einverleiben zu lassen. Bei weiterer Gewährung der Sozialhilfe ist die Vorgangsweise zu wiederholen. Über den Ersatzanspruch ist zu entscheiden, sobald die Verwertung des Vermögens möglich und zumutbar geworden ist.
...
Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben
§ 43. (1) Der Sozialhilfeempfänger ist neben dem Fall des § 8 Abs. 4 zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn er zu hinreichendem Einkommen oder Vermögen gelangt, oder wenn nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Hilfeleistung hinreichendes Einkommen oder Vermögen hatte. Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.
...
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
§ 45.
...
(5) Die Verwertung eines gemäß § 8 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insoweit erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz des Sozialhilfeempfängers oder seiner unterhaltsberechtigten Kinder, Ehegatten oder Eltern nicht gefährdet wird.
...
Entscheidung über Ersatzansprüche
§ 46. (1) Über die Ersatzansprüche nach §§ 8 Abs. 4, 43 und 44 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
(2) Über Berufungen gegen gemäß Abs. 1 erlassene Bescheide entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg."
Die belangte Behörde hat zutreffend erkannt, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Geltendmachung des Ersatzanspruches gegen die Beschwerdeführerin als Sozialhilfeempfängerin im Sinne des § 8 Abs. 4 letzter Satz SbgSHG geht. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Verwertung der Liegenschaft im Sinne dieser Gesetzesstelle möglich und zumutbar ist. Zu prüfen war allein, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 erster Satz leg. cit. erfüllt waren, um die Hilfeleistung von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig machen zu können.
Dass es sich bei der Liegenschaft mit Haus um Vermögen der Beschwerdeführerin handelt, liegt auf der Hand und wurde weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde bestritten. Es wird auch von keiner der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behauptet, die Verwertung dieses Vermögens sei sofort möglich und zumutbar. Schon im Hinblick darauf, dass es sich bei dem auf der Liegenschaft befindlichen Haus nach der Aktenlage um ein Einfamilienhaus handelt, das von der Beschwerdeführerin bis 23. August 1999 bewohnt wurde, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde nicht von der Zumutbarkeit der sofortigen Verwertung ausgegangen ist.
Die Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches wäre gemäß § 8 Abs. 4 erster Satz SbgSHG im gegebenen Zusammenhang dann rechtswidrig, wenn durch die Sicherstellung des Ersatzanspruches für die Beschwerdeführerin oder ihre Angehörigen eine besondere Härte verbunden wäre. Es kann dahinstehen, welcher Personenkreis von dem in dieser Gesetzesstelle verwendeten Begriff "Angehörige" erfasst werden soll bzw. ob dieser Personenkreis mit dem in § 45 Abs. 5 leg. cit. genannten Personenkreis identisch ist, denn selbst dann, wenn die Enkelin der Beschwerdeführerin als Angehörige im Sinne des § 8 Abs. 4 erster Satz leg. cit. anzusehen sein sollte, ist nicht zu erkennen, inwiefern mit der Sicherstellung des Ersatzanspruches für sie eine besondere Härte verbunden wäre, zumal sich durch die Pfandrechtseinräumung allein an der Möglichkeit, das Haus zu bewohnen, vorerst nichts ändert.
Soweit in der Beschwerde der Wohnbedarf der Enkelin und ihrer Familie behauptet und ausgeführt wird, die Sicherstellung des Ersatzanspruches und in der Folge die Verwertung des Einfamilienhauses stelle für die Enkelin als Angehörige und deren Familie eine besondere Härte dar, ist sie auf das zuvor Gesagte zu verweisen, nämlich dass es im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht um die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Verwertung als Voraussetzung für den Ersatzanspruch nach § 8 Abs. 4 SbgSHG geht. Die Sicherstellung des Ersatzanspruches wäre nur dann rechtswidrig gewesen, wenn bereits mit ihr (arg. "hiemit") eine besondere Härte verbunden wäre. Inwiefern mit der Pfandbestellung allein für die Enkelin der Beschwerdeführerin eine besondere Härte verbunden sein soll, wurde von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde dargelegt.
Mit ihren Ausführungen, das Gesetz kenne eine bloße "vorübergehende Sicherstellung" bis zur gesondert zu klärenden Frage der Verwertung (in Form eines neuen bekämpfbaren Bescheides) nicht, geht die Beschwerdeführerin am Inhalt des § 8 Abs. 4 sowie des § 46 SbgSHG vorbei. Aus diesen Bestimmungen folgt, dass die Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 letzter Satz leg. cit. einen Bescheid, mit dem der Ersatzanspruch geltend gemacht wird, zu erlassen hat, der zudem einem anderen Instanzenzug unterliegt als jener Bescheid, mit dem die Sozialhilfe gewährt wird. Über den Ersatzanspruch nach § 8 Abs. 4 leg. cit. ist daher nicht bereits bei der Gewährung der Sozialhilfe unter der Bedingung der Sicherstellung des Ersatzanspruches zu entscheiden.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000110115.X00Im RIS seit
29.08.2001