Wird die Immobilienverwalterin einer Eigentumsgemeinschaft von zwei Hälfteeigentümern bevollmächtigt im Namen und auf Rechnung der Vollmachtgeber einzuschreiten und nicht als verantwortlich Beauftragte im Sinne von § 9 VStG, so kommt sie als Normadressat des § 3 Abs 1 AuslBG nicht in Betracht, da sie nicht als arbeitsvertraglicher Vertragspartner des Ausländers anzusehen ist und ist vorliegend auch nicht als Auftraggeber einer arbeitnehmerähnlichen Person anzusehen, wenn erwiesen ist, daß der Ausländer Hilfsdienste schon vor der Übernahme der Verwaltung durch die bevollmächtigte Beschuldigte gegen eine bereits vom Voreigentümer der Liegenschaft eingeführte monatliche Vergütung von S 700,-- erbracht hat. Demnach ist Auftraggeber der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft (Einstellung des Verfahrens).