Aus der Formulierung des § 91 Abs 2 GewO 1994 ergibt sich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, daß allfällige Änderungen im maßgebenden Sachverhalt nach Ablauf der dem Gewerbetreibenden gesetzten behördlichen Frist zur Entfernung der natürlichen Person unbeachtlich sind.