RS UVS Niederösterreich 1996/07/04 Senat-PL-95-113

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Rechtssatz

Die Einleitung eines Einspruches mit den Worten "Einspruch gegen die Strafhöhe" darf nicht isoliert betrachtet werden. Ist dem übrigen Inhalt des Einspruches zu entnehmen, daß sich der Rechtsmittelwerber gegen die Bestrafung auch dem Grunde nach wendet, dann liegt nicht bloß ein Einspruch gegen die Strafhöhe vor und es tritt die genannte Strafverfügung außer Kraft

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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