Die anläßlich der Inhaftierung beschlagnahmeähnliche Einbehaltung eines Geldbetrages eines Schubhäftlings zwecks Abdeckung der Kosten der bescheidmäßig verfügten Schubhaft und der Abschiebung stellt die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt dar. Dafür besteht keine Rechtsgrundlage im § 79 FrG. Die Einhebung dieser Kosten (gemeint ist die Festsetzung) erfordert einen eigenen Kostenbescheid. KostenERSATZ setzt betragsmäßig feststehende Kosten voraus.