RS UVS Kärnten 1996/07/04 KUVS-K1-775/3/96

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Veröffentlicht am 04.07.1996
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Rechtssatz

Beschäftigt der Beschuldigte auf Werkvertragsbasis einen Ausländer, ist dann von illegaler Ausländerbeschäftigung auszugehen, wenn er im Auftrag und für Rechnung bestimmter anderer Personen (Betriebsinhaber, Geschäftsführer) Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Zu den arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen zählen auch selbständige Tätigkeiten im Rahmen eines Werkvertrages, sofern vor allem wirtschaftliche Abhängigkeit des Werkvertragnehmers vom Auftraggeber besteht. Durch einen Werkvertrag verpflichtet sich der Werkvertragsnehmer zur Herstellung eines fest umgrenzten vereinbarungsgemäß umschriebenen "Werkes". Geschuldet wird nicht nur eine bestimmte Bemühung, sondern insbesondere der gelungene Erfolg. Derjenige, der das Werk herstellen soll, ist verpflichtet, es persönlich auszuführen oder unter seiner persönlichen Verantwortung ausführen zu lassen. Im allgemeinen fehlt eine persönliche Arbeitspflicht, das heißt der Werkvertragsnehmer kann sich sogenannter Erfüllungsgehilfen bedienen und ist persönlich nicht vom Werkvertragsgegner abhängig. Die dem Werkvertrag zugrundeliegende Verpflichtung zur Arbeit ist regelmäßig entgeltlich und auf gewisse Dauer angelegt. Der Werkvertrag hat die Verpflichtung zur Erbringung einer schon im Vertrag individualisierten und konkretisierten Leistung als einer in sich geschlossenen Einheit in persönlicher - wenn auch nicht notwendig - in wirtschaftlicher Selbständigkeit zum Gegenstand. Beim Werkvertrag ist der Werkvertragsnehmer nicht zu persönlich auf Dauer angelegter Arbeit unter Leitung und mit Mitteln des Dienstgebers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit und Unterordnung in die Unternehmensorganisation verpflichtet; der Werkvertragsnehmer ist grundsätzlich nicht weisungsgebunden. Dabei ist zwischen den sachlichen Weisungen, die den Arbeitserfolg an sich betreffen und daher auch im Werkvertragsverhältnis vorkommen können und den persönlichen Weisungen zu unterscheiden, die die Art und Weise der Tätigkeit unmittelbar betreffen. Im Werkvertrag sind grundsätzlich die Arbeitsbedingungen nicht festgelegt. Es gibt keine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers wie im Dienstvertrag. Der Werkvertragsnehmer ist in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten einem Leistungs- und Kontrollrecht des Arbeitgebers, wie gegenständlich, nicht unterworfen und unterliegt nicht dessen laufender Kontrolle. Grundsätzlich wird somit beim Werkvertrag die Erbringung einer Gesamtleistung als solche vereinbart, ohne daß dem Arbeitgeber ein wesentlicher Einfluß auf die Umstände der Leistungserbringung droht. Bei der Beurteilung des Rechtsverhältnisses zwischen Auftraggeber und Werkvertragsnehmer im Hinblick auf eine Bewilligungspflicht nach dem AuslBG kommt es nicht auf die Bezeichnung des jeweiligen Vertrages, sondern auf die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit des Werkvertragsnehmers an. So liegt insbesondere dann ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vor, wenn der Werkvertragsnehmer zwar nicht in seiner persönlichen, wohl aber in seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit einen Arbeitnehmer nahezu gleich kommt. Entscheidend ist das Gesamtbild der konkreten Tätigkeit und ob durch diese der Werkvertragsnehmer trotz fehlender persönlicher Abhängigkeit nicht mehr in der Lage ist, seine Arbeitskraft anderwertig für Erwerbskräfte einzusetzen, weil durch das Werkverhältnis seine Arbeitskraft gebunden ist. Er unterliegt den ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen wie der persönlich abhängige Arbeitnehmer. Dabei steht nicht im Vordergrund, ob der "Arbeitnehmerähnliche" auf die Gegenleistung aus der im Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist, ob er sich auch nur dafür verwendet oder ob er seinen Lebensunterhalt aus anderen Einkünften bzw aus eigenem Vermögen bestreitet. Von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ist trotz Vorliegens eines Werkvertrages dann auszugehen, wenn der Ausländer seine Arbeitskraft anderwertig für Erwerbszwecke nicht mehr einzusetzen vermag, sowie daß die aus dem Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber erbrachte Gegenleistung, also das Einkommen daraus, zur Gänze zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes dient und er darauf angewiesen ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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