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68/01 Behinderteneinstellung;Norm
BEinstG §1 Abs2;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2004/11/0156 E 20. November 2007Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 27. Februar 2001, Zl. MA 15-II-BEG 157/2000, betreffend Vorschreibung einer Ausgleichstaxe nach § 9 BEinstG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1998 nach § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) eine Ausgleichstaxe in bestimmter Höhe vorgeschrieben. Leistungsbefreiend wirke nur die tatsächliche - von der Beschwerdeführerin jedoch nicht vorgenommene - Beschäftigung der der Pflichtzahl entsprechenden begünstigten Personen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht "auf rechtskonforme Interpretation des BEinstG verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend und führt - ohne ausdrücklich gegen die Höhe der vorgeschriebenen Ausgleichstaxe ein Vorbringen zu erstatten - in der Beschwerde aus, für die im Beschwerdefall allein maßgebliche Einstellung eines Taxilenkers seien die Bestimmungen des Gelegenheitsverkehrsgesetzes bzw. der entsprechenden Berufszugangsverordnung und das Führerscheingesetz zu beachten. Aus diesen Bestimmungen, welche die Voraussetzungen eines Anwärters einer Taxilenkerberechtigung enthielten, ergebe sich eindeutig, dass die im § 2 BEinstG aufgezählten begünstigten Personen keine Taxilenkerbefähigung erhalten könnten. Die Tatsache der gesetzlichen Beschränkung für Taxilenker sei aber der Schlüssel für die rechtliche Beurteilung der §§ 1 und 9 BEinstG. Schließe der Bundesgesetzgeber selbst aus, dass Behinderte Taxilenkerbefähigungen erhalten könnten, sei es aber auf der anderen Seite nicht möglich, eine Ausgleichstaxe für die Nichteinstellung dieser Behinderten als Taxilenker vorzuschreiben. Der Gesetzgeber habe daher durch die gesetzlichen Normen betreffend die Taxilenkerberechtigung den Bestimmungen über die Ausgleichstaxe materiell derogiert. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei bislang immer nur auf das Verschulden des Dienstgebers abgestimmt gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 1 Abs. 1 erster Satz Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) sind alle Dienstgeber, die im Bundesgebiet 25 oder mehr Dienstnehmer (§ 4 Abs. 1) beschäftigen, verpflichtet, auf je 25 Dienstnehmer mindestens einen begünstigen Behinderten (§ 2) einzustellen.
§ 2 leg. cit. definiert im ersten Absatz den Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne dieses Bundesgesetzes und zählt im zweiten Absatz die "nicht als begünstigte Behinderte" geltenden behinderten Personen auf.
§ 4 Abs. 1 BEinstG umschreibt abschließend die Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes und normiert in den Abs. 2 und 3 dieses Paragraphen die Vorgangsweise für die Berechnung der Pflichtzahl im Sinne des § 1 dieses Gesetzes.
Gemäß § 9 Abs. 1 BEinstG ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Entrichtung einer Ausgleichstaxe alljährlich für das jeweils abgelaufene Kalenderjahr mittels Bescheides vorzuschreiben, wenn die Beschäftigungspflicht nicht erfüllt ist.
Die Bezahlung der Ausgleichstaxe trifft die im § 1 BEinstG genannten Dienstgeber.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihre Verpflichtung zur Bezahlung der Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG ausschließlich deshalb, weil es ihr (tatsächlich und rechtlich) nicht möglich sei, in ihrem Unternehmen Behinderte zu beschäftigen, und die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht daher nicht von ihr verschuldet sei. Das Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen für die Vorschreibung der Ausgleichstaxe wird von der Beschwerdeführerin nicht angezweifelt.
Der Zweck der anstelle der Pflichteinstellung vorgesehenen Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG besteht darin, einen Ausgleich für den Entfall jener wirtschaftlichen Belastungen zu schaffen, die mit der Anstellung behinderter Personen regelmäßig verbunden sind. Sie wird einem Dienstgeber dann auferlegt, wenn und insoweit er der gesetzlichen Pflichteinstellung eines begünstigten Behinderten nicht nachgekommen ist (siehe mit weiteren Nachweisen Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, Erl. 1 zu § 9 BEinstG, Seiten 295 f.). Für die Pflicht zur Leistung der Ausgleichstaxe ist es daher ohne Bedeutung, aus welchen Gründen es zur Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht gekommen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1997, Zl. 97/08/0123, m. w.N.). Gegen die Verpflichtung, Behinderte im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß zu beschäftigen, kann somit nicht mit Erfolg eingewendet werden, dass auf Grund der Eigenart des Betriebes nur körperlich voll einsatzfähige, gesunde Personen beschäftigt werden können. Zur Erzielung einer annähernd gleichmäßigen Behandlung ist auch solchen Betrieben bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht eine entsprechende Ausgleichstaxe vorzuschreiben (Ernst/Haller, a. a. O., Erl. 2 zu § 1 BEinstG, Seite 188; siehe auch das hg. Erkenntnis vom 4. Juli 1951, Slg. NF Nr. 2179/A). Ausnahmeregelungen können nur gemäß § 1 Abs. 2 BEinstG für bestimmte Wirtschaftszweige durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales geschaffen werden. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung betreffend die Entrichtung einer Ausgleichstaxe gemäß § 9 BEinstG entspricht daher der Rechtslage.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war diese Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110150.X00Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2014