Beschimpft der Beschuldigte die im Zuge einer Amtshandlung im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes einschreitenden Gendarmeriebeamten trotz vorausgegangener Abmahnung lautstark als "Glühwürmchen" und schreit die Beamten mit dem Hinweis, daß sie verschwinden sollten, an, so verhält sich der Beschuldigte aggressiv und behindert die Amtshandlung.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1996, Zahl: 96/10/0181-3 wurde die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 9. Juli 1996, Zahl: KUVS-858/1/96, abgelehnt.