Auch wenn eine Vorrangverletzung nach § 19 Abs 7 i.V. mit Abs 5 StVO nur durch das Absterben des vom Wartepflichtigen gelenkten PKW beim Linkseinbiegen verursacht wird, ist sie vom Wartepflichtigen zu verantworten, wenn ihm dieser Mangel (durch vorangegangenes öfters Absterben des alten PKW) bekannt war.
Daher hätte die Berufungswerberin, die ihr Fahrzeug rund 30 m vor der
bevorrangten Mopedlenkerin in Bewegung setzte, nicht nur jene Zeitspanne für ihren Einbiegevorgang einkalkulieren dürfen, die einem
zuverlässigen, voll funktionsfähigen PKW entspricht. Das Vorbeifahren
der Vorrangberechtigten hätte abgewartet werden müssen.