RS UVS Kärnten 1996/07/12 KUVS-799-800/4/95

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Veröffentlicht am 12.07.1996
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Rechtssatz

§ 7 Abs 3a StVO normiert lediglich, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichnete Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen darf. Dabei darf allerdings bei einem durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Überholverbot auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO auf dem vorhandenen zweiten Fahrstreifen überholt werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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