§ 7 Abs 3a StVO normiert lediglich, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges im Ortsgebiet auf Straßen mit mindestens zwei durch Leit- oder Sperrlinien gekennzeichnete Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung den Fahrstreifen frei wählen darf. Dabei darf allerdings bei einem durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten Überholverbot auch nicht unter Berufung auf § 7 Abs 3 StVO auf dem vorhandenen zweiten Fahrstreifen überholt werden.