Eine Übertretung nach § 102 Abs 1 i.V. mit § 4 Abs 2 KFG und § 1 a Abs 1 KDV liegt vor, wenn bei einem PKW auf der linken Seite die hintere, mit dem Fahrzeug fest verankerte Stoßstange 10 cm und scharfkantig in die Fahrbahn hineinragt. Damit wird die Gefahr schwerer körperlicher Verletzungen unabhängig von der Art des Unfalles offensichtlich erhöht, was der UVS auch ohne Beiziehung eines KFZ-technischen Sachverständigen beurteilen kann.