Der Irrtum über das Bestehen der Voraussetzung des § 23 Abs 1 ArbIG, wonach die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nur dann rechtswirksam ist, wenn die Bestellungsurkunde beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist, kann nicht entschuldigend im Sinne
des § 5 Abs 2 VStG sein. Entschuldigend kann nämlich nur die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift sein, welcher "der Täter zuwidergehandelt hat", somit nur einer Rechtsvorschrift, die ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen - bei sonstiger Strafdrohung - gebietet oder verbietet, was durch § 23 ArbIG allerdings nicht erfolgt.