RS UVS Wien 1996/07/23 04/A/40/254/96

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Veröffentlicht am 23.07.1996
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Rechtssatz

Der Irrtum über das Bestehen der Voraussetzung des § 23 Abs 1 ArbIG, wonach die Bestellung zum verantwortlich Beauftragten nur dann rechtswirksam ist, wenn die Bestellungsurkunde beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt ist, kann nicht entschuldigend im Sinne

des § 5 Abs 2 VStG sein.  Entschuldigend kann nämlich nur die Unkenntnis einer Rechtsvorschrift sein, welcher "der Täter zuwidergehandelt hat", somit nur einer Rechtsvorschrift, die ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen - bei sonstiger Strafdrohung - gebietet oder verbietet, was durch § 23 ArbIG allerdings nicht erfolgt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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