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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §73 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des G in V, vertreten durch Winkler-Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. April 2001, Zl. 421.880/1-II/B/7/01, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages in Angelegenheit Befristung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde und des Inhaltes der ihr angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei am 19. Juni 2000 der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 14. Juni 2000 zugestellt worden, mit dem die ihm am 5. September 1997 erteilte Lenkerberechtigung auf die Dauer eines Jahres, gerechnet ab 28. März 2000, sohin bis 28. März 2001, befristet worden sei.
Gegen diesen Bescheid habe er fristgerecht Berufung an den Landeshauptmann von Steiermark erhoben, welche am 10. Juli 2000 bei dieser Behörde eingelangt sei. Da die Berufungsbehörde nicht innerhalb der dreimonatigen Frist des § 29 Abs. 1 Satz 1 FSG entschieden habe, habe der Beschwerdeführer am 11. Oktober 2000 einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde gerichtet, welcher dort am 13. Oktober 2000 eingelangt sei.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. April 2001 wurde dieser Devolutionsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Die belangte Behörde vertrat im Wesentlichen die Auffassung, Sache des bei ihr angefochtenen Bescheides erster Instanz sei die Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers. § 29 Abs. 1 FSG, der eine dreimonatige Entscheidungsfrist vorsehe, gelte ausdrücklich nur für Fälle der Entziehung der Lenkberechtigung, sodass bei bloßer Befristung der Lenkberechtigung die sechsmonatige Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG anzuwenden sei. Da der Beschwerdeführer seine Berufung am 23. Juni 2000 erhoben habe, sei zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages (13. Oktober 2000) die Frist zur Entscheidung über die Berufung noch nicht abgelaufen gewesen, sodass der Devolutionsantrag als verfrüht eingebracht zurückzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass auf Grund der besonderen Regelung des § 29 Abs. 1 FSG nicht die allgemeine, sechsmonatige Entscheidungsfrist des AVG gelte, weil nach dem Zweck der Regelung des § 29 Abs. 1 FSG "in Führerscheinsachen" für die Behörden eine kürzere Entscheidungsfrist normiert sei. Die Befristung sei eine Form der Entziehung, nur nicht mit sofortiger Wirkung, sondern ab Fristende. Nach den Gesetzesmaterialien zu § 29 FSG sei die bisherige Regelung des § 75 Abs. 5 KFG 1967, welche die verkürzte Entscheidungsfrist sowohl für das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung als auch für eine (nachträgliche) Befristung der Lenkerberechtigung vorgesehen habe, beibehalten worden. Die Anwendbarkeit der dreimonatigen Entscheidungsfrist sei auch auf Grund von § 8 Abs. 5 FSG anzunehmen, es wäre sachlich nicht gerechtfertigt, diese Frist nicht auch generell auf Rechtsmittelverfahren gegen eine erstmalige Befristung anzuwenden.
Dieses Vorbringen ist jedoch nicht zielführend. Die Abs. 1, 2 und 3 des § 73 AVG haben folgenden Wortlaut:
"§ 73 (1) Die Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
(2) Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde (beim unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
(3) Für die Oberbehörde beginnt die im Abs. 1 bezeichnete Frist mit dem Tag des Einlangens des Antrages zu laufen."
Aus § 73 Abs. 1 AVG folgt somit, dass die allgemeine, sechsmonatige Entscheidungsfrist nur dann anzuwenden ist, wenn nicht die im Einzelnen anzuwendende Verwaltungsvorschrift eine andere Regelung trifft.
§ 29 Abs. 1 FSG sieht vor, dass "im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung" die Behörden verpflichtet sind, über Anträge der Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen. Die hier maßgebliche Rechtsfrage, ob diese verkürzte Entscheidungsfrist nicht nur im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung (im engeren Sinn), sondern auch in Verfahren, in denen es um die Befristung der Lenkberechtigung geht, gelte, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom heutigen Tag Zl. 2001/11/0079 (verneinend) beantwortet, auf welchen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird.
Aus dem vom Beschwerdeführer zitierten hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1982, Zl. 82/11/0047, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dieses Erkenntnis keine Befristung der Lenkerberechtigung betroffen hat. § 8 Abs. 5 FSG regelt die Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug 3 Monate nach Ablauf einer Befristung der Lenkberechtigung (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) weiter zu lenken, steht somit in einem anderen Regelungszusammenhang als § 29 leg. cit. Da somit mangels Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 FSG auf den vorliegenden, die Befristung einer Lenkberechtigung betreffenden Fall § 73 Abs. 1 AVG zu gelten hat, wonach die Berufungsbehörde spätestens sechs Monate nach Einlangen der Berufung den Bescheid zu erlassen hat, und diese Frist zum Zeitpunkt der Einbringung des Devolutionsantrages noch nicht verstrichen war, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers als verfrüht eingebracht zurückgewiesen hat.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung abzuweisen.
Im Hinblick auf die Erledigung der Beschwerde erübrigt sich somit eine Entscheidung (des Berichters) über den zur hg. Zl. AW 2001/11/0046 protokollierten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 28. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110146.X00Im RIS seit
10.09.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017