RS UVS Vorarlberg 1996/07/30 1-1226/95

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Rechtssatz

Der Beschuldigte hat ein im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B enthaltenes Gebot, wonach er die Fällung nur nach vorheriger stammweiser Auszeige durch den Waldaufseher hätte durchführen dürfen, nicht befolgt. Demnach wäre hiedurch der Tatbestand des §42 Abs1 litm Landesforstgesetz verwirklicht worden. Das vorzuwerfende Tatbild hätte aber im Hinblick auf §44a Z1 VStG erfordert, den die Fällungsbewilligung aussprechenden Bescheid als wesentliches Tatbestandsmerkmal im Spruch anzuführen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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