Wesentlicher Tatbestandsmerkmal des Halte- und Parkverbotes im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels nach § 24 Abs 1 lit a StVO ist die Feststellung, daß sich das Fahrzeug im Bereich innerhalb von 15 m vor und nach dem Haltestellentafeln befunden hat. Dieses im Sinne des § 44 a Z 1 VStG wesentliche Tatbestandsmerkmal fehlt, wenn im Spruch nur vorgeworfen wird, daß der PKW im Haltestellenbereich unmittelbar vor dem in der Bushaltestelle stehenden GVB-Bus abgestellt war.