RS UVS Steiermark 1996/07/31 30.10-151/95

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Veröffentlicht am 31.07.1996
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Rechtssatz

Wesentlicher Tatbestandsmerkmal des Halte- und Parkverbotes im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels nach § 24 Abs 1 lit a StVO ist die Feststellung, daß sich das Fahrzeug im Bereich innerhalb von 15 m vor und nach dem Haltestellentafeln befunden hat. Dieses im Sinne des § 44 a Z 1 VStG wesentliche Tatbestandsmerkmal fehlt, wenn im Spruch nur vorgeworfen wird, daß der PKW im Haltestellenbereich unmittelbar vor dem in der Bushaltestelle stehenden GVB-Bus abgestellt war.

Schlagworte
Haltestellenbereich Massenbeförderungsmittel Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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