Vorschriftszeichen, wie etwa der Beginn einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nach § 52 a Z 13 d StVO, sind im Sinne des § 48 Abs 2 StVO außerhalb der Fahrbahn angebracht, wenn sie sich außerhalb einer Randlinie in weißer Farbe befinden, die gemäß § 7 a BodenmarkierungsV den Rand der Fahrbahn anzeigt.