Jede Straßenbeleuchtungsanlage, die der Regelung und Sicherung des Verkehrs dient, ist eine "verkehrssichernde" Beleuchtungsanlage. Dies trifft auch auf eine im Eigentum der Gemeinde stehende, jedoch auf Privatgrund aufgestellte Straßenbeleuchtungsanlage zu, sodaß der Anwendungsbereich der Straßenverkehrsordnung gegeben ist. Daraus folgt die Verpflichtung des Lenkers, bei Beschädigung einer solchen Straßenbeleuchtungsanlage durch ein Kraftfahrzeug, dies dem nächsten Gendarmerieposten unverzüglich mitzuteilen.