RS UVS Kärnten 1996/08/08 KUVS-103-104/6/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1996
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Vornahme einer Akteneinsicht ist dann keine verfolgungsverjährungshemmende Tätigkeit, wenn auch der Anzeige ein konkreter Tatvorwurf nicht zu entnehmen ist (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten