RS UVS Wien 1996/08/08 02/11/61/96

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Veröffentlicht am 08.08.1996
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Rechtssatz

Ein bloßer Verwaltungsstraftatbestand nach § 24 Abs 1 lit a StVO ohne Erfüllung der Qualifikationsmerkmale gem § 89a StVO berechtigt nicht zum Abschleppen. (VwGH 90/02/0096 v 31.10.1990). Siehe ZUV 1996/JG 4/H 3 S 29.

Schlagworte
ungerechtfertigte Abschleppung; bloßer Verwaltungstatbestand
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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