Unter Bedachtnahme, daß die geleisteten Arbeiten im Rahmen des Privathaushaltes des Beschuldigten erfolgten und in der Aufarbeitung von minderwertigem Bruchholz bestanden haben, kann von einer wesentlichen Gefährdung des Schutzzwecks, dem die Strafdrohung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes dient, nicht gesprochen werden. Die Folgen der objektiv strafbaren Handlung bzw Unterlassung sind somit als geringfügig zu bezeichnen. Bei dieser Sachlage hat der Beschuldigte Anspruch auf die Anwendung des § 21 VStG (VwGH 19.5.1993, 92/09/0381).