RS UVS Kärnten 1996/08/13 KUVS-578/3/96

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Veröffentlicht am 13.08.1996
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Rechtssatz

Vereinbart der Beschuldigte mit einem Ausländer, daß er für das Aufarbeiten von zehn Raummeter Schadholz zehn Raummeter als Gegenleistung bekommt, so handelt es sich dabei um ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis. Arbeitnehmerähnlichkeit ist dadurch gekennzeichnet, daß an sich ein Arbeits(vertrags)verhältnis nicht vorliegt, dh, daß die für den Arbeitnehmertypus charakteristischen Merkmale der persönlichen Abhängigkeit zu gering ausgeprägt sind, um daraus ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis ableiten zu können, jedoch in einem gewissen Umfang gegeben sind. Für solche Arbeitsverhältnisse ist das Erfordernis einer Arbeitsbewilligung gegeben.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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