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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §17 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines neuerlichen Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache; keine Darlegung einer Änderung der Lage; Zurückweisung der Eingabe wegen nicht behobenen Mangels der Beschwerdeeinbringung durch einen Anwalt; Zurückweisung des Antrags auf bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit mangels Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zur Erlassung solcher BescheideSpruch
I. Die zu B2657/96, G215/96 und V100/96 protokollierte Eingabe wird zurückgewiesen.
II. Der neuerliche Antrag auf
Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu B2657/96, G215/96 und V100/96 protokollierten Verfahren wird zurückgewiesen.
III. Der Antrag auf bescheidmäßige
"Feststellung der Gebührenfreiheit" wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Mit Beschluß vom 9. Juni 1998 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu B2657/96, G215/96 und V100/96 protokollierten Verfahren abgewiesen. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juli 1998 - zugestellt am 30.Juli 1998 - aufgefordert, die Eingabe gemäß §17 Abs2 VerfGG binnen z w e i Wochen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen. Auf die nach §19 Abs3 VerfGG eintretenden Säumnisfolgen wurde hingewiesen.
Die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist ist ungenützt verstrichen. Die Eingabe war somit wegen nichtbehobenen Mangels eines formellen Erfordernisses zurückzuweisen.
II. Mit Beschluß vom 9. Juni 1998 hat der Verfassungsgerichtshof den Antrag des Einschreiters auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in dem zu B2657/96, G215/96 und V100/96 protokollierten Verfahren abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 9. August 1998 hat der Einschreiter neuerlich einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in diesem Verfahren gestellt, ohne eine Änderung seiner Lage darzutun. Dieser (neuerliche) Antrag ist daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
III. Soweit der Einschreiter in
dem unter Pkt. II. erwähnten Schriftsatz die bescheidmäßige Feststellung der Gebührenfreiheit seiner Eingabe begehrt, ist festzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof in einem Verfahren wie dem vorliegenden zur Erlassung eines solchen Bescheides nicht berufen ist. Dieses Begehren ist daher ebenfalls zurückzuweisen.
IV. Diese Beschlüsse können gemäß §19 Abs3 Z2 lita, c und d VerfGG iVm §72 Abs1 ZPO ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Mängelbehebung, VfGH / Anwaltszwang, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe, RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:B2657.1996Dokumentnummer
JFT_10019071_96B02657_2_00