Eine ausreichende Bezeichnung der Tatzeit liegt bei Übertretungen nach §§ 4 Abs 4 und 17 PyrotechnikG und § 1 erster Fall Stmk. LGBl. 158/75 nicht vor, wenn der Zeitpunkt der vorschriftswidrigen Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Klasse II und der Anstandsverletzung durch Beschimpfungen nur mit "5.12.1995 in Gratwein, während einer Veranstaltung (Krampuslauf) gegenüber dem Haus Bahnhofstraße Nr. 7" beschrieben ist. Zur Konkretisierung hätte es der genauen Angabe einer Uhrzeit bedurft, um den Beschuldigten in die Lage zu versetzen, gegen einen konkreten Tatvorwurf Stellung zu nehmen. So ist es denkmöglich, daß in Gratwein am 5.12.1995 mehrere Krampusläufe stattgefunden haben und ist in der Verfolgungshandlung auch eine zeitliche Einschränkung dieses Krampuslaufes erforderlich.