Aus den Bestimmungen § 30 Abs 1 Bauarbeitenschutzverordnung und § 130 Abs 1 Z 26 Arbeitnehmerschutzgesetz ist nicht abzuleiten, daß der Arbeitgeber auch für die Benutzung der Schutzausrüstung verantwortlich ist. Stellt der Dienstgeber die in diesen Bestimmungen geforderten Schutzausrüstungen vor Ort zur Verfügung und benützt diese trotz Belehrung der Dienstnehmer nicht, so kann dem Dienstgeber verwaltungsstrafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er ... "keine Schutzausrüstung zur Verfügung" stellte (Einstellung des Verfahrens).