Die Tatzeit der Unterlassung der Anmeldung nach § 3 Abs 1 MeldeG war mit "seit der Abmeldung am 12.9.1994 bis 23.4.1996" nicht ausreichend im Sinne des § 44 a Z 1 VStG umschrieben. So beginnt die in § 3 Abs 1 MeldeG bestimmte 3-Tagesfrist am Tag nach der Unterkunftnahme (und daher nicht bereits am Tag der vorangegangenen Abmeldung). Weiters könnten im konkreten Fall mehrere Übertretungen nach § 3 Abs 1 MeldeG vorliegen, da dieser Aufenthalt nach ständiger Verantwortung des Berufungswerbers ständig unterbrochen wurde; hiefür
wurden Kopien des Reisepasses zur Dokumentation eines häufigen Auslandsaufenthaltes vorgelegt (mehrere Unterkunftswechsel). Schließlich läßt das Betreiben eines Gewerbes nicht auch den Schluß zu, daß eine Unterkunftnahme in einer Wohnung im Sinne des § 3 Abs 1 MeldeG vorliegen muß.