Kann im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat die Beschuldigte die Arbeitszeitaufzeichnungen der Dienstnehmerin nicht widerlegen, sind diese Aufzeichnungen der Dienstnehmerin der Rechtsbeurteilung zugrundezulegen und im Falle der Verletzung von Arbeitszeitvorschriften die Dienstgeberin verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.