Die Behörde ist an eine Vollmacht nach § 10 Abs 1 letzter Satz AVG nur dann gebunden, wenn sich der Rechtsanwalt (Notar) unmißverständlich (also nicht nur konkludent) darauf beruft. Im konkreten Fall bezeichnete der Rechtsanwalt den Beschwerdeführer zwar als seinen Klienten, gab jedoch an, dessen Interessen nur im Auftrag des Bruders des Beschwerdeführers (also im Auftrag eines Dritten) wahrzunehmen. Damit ist auch bei einem Rechtsanwalt, der diesen Wortlaut gebraucht, nicht zwingend erkennbar, daß er sich auf eine ihm erteilte Vollmacht beruft. Dabei ist unbedeutend, ob die Telefonanrufe bei der belangten Behörde zur Verkürzung der Schubhaft oder zu einem anderen Zwecke erfolgten. Ausschlaggebend ist das Einhalten einer Formvorschrift, deren Beachtung die Vorlage einer Vollmacht ersetzt. Schließlich soll die Behörde in die Lage versetzt werden, zu beurteilen, ob ein Vollmachtsverhältnis vorliegt oder nicht. Wird die Formvorschrift des § 10 Abs 1 letzter Satz AVG eingehalten, muß die Behörde von einem Vollmachtsverhältnis ausgehen (dazu bedarf es einer ausdrücklichen Berufung darauf, im Namen des Beschwerdeführers einzuschreiten; siehe VwGH vom 10.10.1991, Zl. 91/06/0090). Im vorliegenden Fall konnte die Behörde aufgrund der Nichteinhaltung der Formvorschrift aber auch deshalb zu Recht von einem nicht bestehenden Vollmachtsverhältnis ausgehen, weil es gängige Praxis ist, daß sich Rechtsanwälte vor Annahme eines Vollmachtsverhältnisses üblicherweise Informationen bei der Fremdenpolizeibehörde einholen und dabei auch die Angaben des (zukünftigen) Klienten überprüfen. Zweifel über das Bestehen einer Vollmacht brauchte der Beamte der belangten Behörde keine hegen, weil durch die Äußerung des Rechtsanwaltes, er müsse die vorgeschlagene Vorgangsweise mit dem Bruder seines Mandanten besprechen, eher der Eindruck eines "Botenverhältnisses" erweckt wurde. Daran änderte auch nicht der Umstand, daß der Asylantrag, indem sich der Rechtsanwalt auf die ihm erteilte Vollmacht berufen hatte, irrtümlich an die belangte Behörde gesendet wurde, die nur zur Erlassung der Aufenthaltsverbote zuständig war, und ihr dadurch zur Kenntnis gelangt war. Dies allein wegen der auf Seite 2 des Asylantrages aufscheinenden Ausführung, wonach in der umseits bezeichneten Rechtssache das Vollmachtsverhältnis Geltung habe. Daraus läßt sich nur ableiten, daß in Asylangelegenheiten die Vollmacht als behauptet gilt, nicht aber in allen anderen - wie z.B. in Fremdenpolizeiangelegenheiten (siehe VwGH vom 19.6.1991, Zl. 90/03/0198). Aufgrund der klaren Formulierung findet sich auch kein Platz für den Umfang der Vollmacht betreffende Zweifel, zu deren Aufklärung die Behörde verpflichtet wäre (vgl. VwGH vom 17.12.1992, Zl. 92/17/0448).