RS UVS Steiermark 1996/09/18 20.7-4/96

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Rechtssatz

Für die Ersichtlichmachung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes (einer durchsetzbaren Ausweisung) im Reisedokument nach § 27 Abs 5 FrG hat der Gesetzgeber im Fremdengesetz zwar keine eigene Ermächtigung aufgenommen, den Reisepaß eines Fremden deshalb abnehmen

zu dürfen, weil die Behörde eine Eintragung darin vornehmen soll. Wenn der Gesetzgeber aber die Möglichkeit der Ersichtlichmachung gemäß § 27 Abs. 5 FrG einräumt, muß - um diese Ermächtigung umsetzen zu können - damit auch impliziert sein, daß das eintragungsberechtigte Organ den Reisepaß in seine Gewalt bringen darf. Soll ein Reisepaß nur zum Zwecke der Eintragung eines durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes dem Fremden abgenommen werden, hat er dies als Folge der behördlichen Eintragungsberechtigung auch zu dulden und stellt eine solcherart vorgenommene Handlung keine selbständig anfechtbare Maßnahme dar, mit der ein Eingriff in subjektive Rechte verbunden wäre. Die Reisepaßabnahme ist diesfalls lediglich sekundäre Folge der Eintragungsberechtigung. Diese Konstellation liegt hier vor: Der Beschwerdeführer macht die Abnahme des Reisepasses und die Eintragung des Aufenthaltsverbotes nur deshalb als rechtswidrig geltend, weil er das Aufenthaltsverbot als nicht durchsetzbar ansah. Das traf jedoch nicht zu, da der Aufenthaltsverbotsbescheid mangels unmißverständlicher Berufung des Rechtsanwaltes auf eine vom Beschwerdeführer erteilte Vollmacht (§ 10 Abs 1 AVG) an den Beschwerdeführer persönlich zuzustellen war. Daher stellte die Reisepaßabnahme - weil auch eine zwangsweise Abnahme nicht behauptet wurde - keine unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt dar. Die Beschwerde war in diesem Punkt zurückzuweisen.

Schlagworte
Reisepaß Reisepaßabnahme Maßnahme Zurückweisung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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