RS UVS Oberösterreich 1996/09/18 VwSen-103944/9/Br

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Veröffentlicht am 18.09.1996
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Rechtssatz

§ 113 Abs.1 KFG lautet: Der Fahrschulbesitzer hat den Betrieb seiner Fahrschule außer in den im Abs.2 angeführten Fällen selbst zu leiten; dies erfordert für die sich aus diesem Bundesgesetz und aus den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten, wie insbesondere die Aufsicht über die Lehrtätigkeit und die wirtschaftliche Gebarung, die hiefür notwendige Anwesenheitsdauer in der Fahrschule. Der Fahrschulbesitzer darf sich zur Erfüllung dieser Pflichten nur in den Fällen des Abs. 2 durch einen verantwortlichen Leiter, den Fahrschulleiter, vertreten lassen.

Diesem Wortlaut ist keine quantifizierbare Vorgabe einer physischen Präsenz in  der Fahrschule unmittelbar ableitbar, wohl aber eine "notwendige Anwesenheitsdauer", welche zum Ergebnis zu führen hat, daß die gesetzlichen Leitungsverpflichtungen wahrgenommen werden können (vgl. VwGH 8.5.1990, Zl. 90/11/0039). In Auslegung dieser Bestimmung wurde durch die Judikatur einst die Aufwendung 'der Hälfte der Arbeitskraft' für diese Tätigkeit fixiert (VwGH 26.1.1965, Zl. 715/64, VwGH 23.1.1990, Zl, 89/11/0187). Wesentlich ist, daß diese Leitungsfunktion (Lehrtätigkeit und kommerzielle Tätigkeit) (auch) persönlich ausgeübt wird bzw. ausgeübt werden kann und eine allfällige Neben- bzw. andere Tätigkeit dem objektiv nicht entgegensteht.

Aus der vom Berufungswerber zusätzlich ausgeübten Tätigkeit (einen Tag pro Woche) als allgemein beeideter gerichtlicher Sachverständiger für das Kraftfahrwesen - auch wenn diese im Bundesland Steiermark und gelegentlich auch in Salzburg ausgeübt wurde - folgt jedoch nicht, daß hiedurch - gleichsam zwingend - der Schluß gezogen werden darf, daß nicht mehr die Hälfte seiner Arbeitskraft für die hier verfahrensgegenständliche Tätigkeit zur Verfügung steht.

Dafür haben sich im Rahmen des Beweisverfahrens keine Anhaltspunkte ergeben. Der Berufungswerber vermochte vielmehr glaubhaft zu machen, daß er sogar zwei Drittel seiner Arbeitskraft für die Fahrschule aufwendet.

Für eine Aufrechterhaltung des erstbehördlichen Tatvorwurfes ergaben sich demnach keine wirklich substanzierbaren Anhaltspunkte. Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und ist die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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