Die unterbliebene Durchführung der Überprüfungen (hier nach § 94 Abs 2 ADSV von Hebebühnen) und die Nichtführung der betreffenden Vormerke (hier nach § 93 Abs 4 letzter Satz ADSV) sind gesondert strafbare Handlungen, wobei die Nichtdurchführung der erforderlichen Abnahme - bzw. wiederkehrenden Prüfungen das logischerweise damit verbundene Unterbleiben der Vormerke nicht rechtfertigt (VwGH 8.7.1994, 94/02/0094 u.a.). Auch ein Vormerk über die Nichtdurchführung der zeitgerechten Überprüfung ist nicht straffrei, da damit ebenfalls der Rechtspflicht zur Anlegung von Vormerkungen über die Überprüfung nicht entsprochen wird. Allerdings ist die bloße
Verletzung einer Formvorschrift, nämlich die unterbliebene Anlegung von Vormerken, mit einem wesentlich geringeren Unrechtsgehalt behaftet wie das Grunddelikt, nämlich die tatsächlich nicht erfolgten
Abnahmeprüfungen bzw. wiederkehrenden Prüfungen (siehe das zitierte VwGH-Erkenntnis).