Die Nichtdurchführung der jährlich wiederkehrenden Prüfungen (hier nach § 94 Abs 3 ADSV von Hebebühnen) ist ein Zustandsdelikt, welches jedesmal schon mit dem Zeitpunkt beendet ist, in dem spätestens die jährliche Prüfung vorzunehmen gewesen wäre. Eine bis Jahresende durchzuführende wiederkehrende Prüfung kann daher im nächsten Jahr nicht nachgeholt werden. Gleiches gilt auch für die unterbliebene Durchführung der Abnahmeprüfung (etwa vor Inbetriebnahme, VwGH 23.10.1968, 1853/67). Das strafbare Verhalten ist hier in einer einmaligen Handlung, nämlich der ersten Inbetriebnahme ohne vorherige Abnahmeprüfung, abgeschlossen. Demgegenüber kann die unterbliebene Anbringung von Vormerkungen über diese Prüfungen (hier nach § 94 Abs 3 iVm § 93 Abs 4 letzter Satz ADSV) nachgeholt werden (VwGH 8.7.1994, 94/02/0094), und endet dann (erst) mit diesem Zeitpunkt die Strafbarkeit des in der Unterlassung der Vormerke bestehenden Verhaltens.