Wird dem Beschuldigten angelastet ..."in A, im Hof einen PKW Marke X abgestellt und somit das erhaltenswerte Ortsbild verunstaltet zu haben", so handelt es sich dabei nicht um einen gesetzeskonformen Vorhalt, da in der Umschreibung der dem Beschuldigten zum Vorwurf gemachten Tat im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses die wesentlichen "verba legalia" nicht enthalten sind, denn § 4 Abs 1 lit a des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes verbietet Verunstaltungen des Ortsbereiches und normiert insbesondere als Verunstaltung unter anderem das Ablagern von Autowracks außerhalb von hiezu bewilligten Flächen (Einstellung des Verfahrens).