RS UVS Kärnten 1996/09/23 KUVS-336/6/96

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Veröffentlicht am 23.09.1996
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Rechtssatz

Der Unfallschreck und die affektive Erschütterung als häufig anzutreffende Reaktion auf einen verschuldeten Unfall bedingen für sich noch keine Zurechnungsunfähigkeit. Nach den Erkenntnissen der ärztlichen Wissenschaft kommt ein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender seelischer Ausnahmezustand nach einem Verkehrsunfall infolge Furcht, Bestürzung, Schrecken oder durch den Unfall ausgelöste Verwirrung nur selten vor und erreicht auch selten eine solche Stärke, daß eine die Willensfreiheit ausschließende Bewußtseinsstörung eintritt, was meist nur bei Vorliegen einer schon vorher bestandenen durch andere Umstände als das Unfallgeschehen begründeten Bereitschaft zu Erregungszuständen (Primitivreaktionen), die allerdings durch Alkoholgenuß gesteigert werden kann, eintritt. Eine Verhaltensweise hingegen, die ein zielgerichtetes und planvolles Handeln erkennen läßt, ist in der Regel mit einer Panik und Schreckreaktion nicht vereinbar, denn eine Flucht im Zustand einer Panikreaktion zeichnet sich gerade dadurch aus, daß ihre Durchführung den Regeln vernunft- und zweckgerichteten Handelns im Hinblick auf die Verschleierung der Tat zuwiderläuft. Ein zielstrebiges Verhalten unmittelbar nach einem Verkehrsunfall spricht gegen einen solchen psychischen Ausnahmezustand. Es entspricht medizinischer Erfahrung, daß ein die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigender Ausnahmezustand meist schnell abklingt. Der in der ersten chaotischen Verfassung Flüchtende ist nach einiger Zeit imstande, sich soweit zu fangen, daß er ganz gleich wie, an die Unfallstelle zurückzukehren und seinen Verpflichtungen nachzukommen vermag. So kann unter Umständen bereits etwa mehr als eine Stunde nach einem Unfall kein Unfallschock mehr vorliegen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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