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24/01 Strafgesetzbuch;Norm
FSG 1997 §25 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des B in T, vertreten durch Mag. Klaus Zorn, Rechtsanwalt in 4053 Haid, Salzburger Straße 5, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. April 2001, Zl. VerkR-394.193/2-2001-Kof/Eis, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr beigeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid vom 13. Februar 2001 entzog die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen B, C, F und G für den Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, wobei Haftzeiten in die Entziehungsdauer nicht eingerechnet werden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die dagegen erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet abgewiesen und der Erstbescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 20 Monaten, gerechnet ab der am 18. Februar 2001 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides entzogen werde, wobei Haftzeiten in diese Entziehungsdauer nicht einzurechnen seien.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 6. März 2001 wegen des Verbrechens der teils versuchten, teils vollendeten Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 und § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (davon acht Monate unbedingt und 16 Monate bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt worden. Grund für die Verurteilung sei gewesen, dass der Beschwerdeführer am 19. Mai 2000 in T. eine Frau mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt habe, indem er zunächst ihren Kopf erfasst, ihn gegen ihren Widerstand gegen seinen entblößten Geschlechtsteil gedrückt und sie zum Oralverkehr gezwungen habe, wobei dies aufgrund des Umstandes, dass die Frau den Mund nicht geöffnet habe, sodass sie der Penis lediglich im Lippenbereich berührt habe, beim Versuch geblieben sei, sie in weiterer Folge festgehalten , ihr dabei einen Finger in ihren Geschlechtsteil eingeführt und sie sodann zu einer Sitzbank gezerrt, sie auf diese niedergedrückt, sich auf sie gelegt und dabei den Geschlechtsverkehr vollzogen habe. Nach dem Urteil habe der Beschwerdeführer bei der Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit seines Opfers ausgenützt. Er habe auch noch am Gerichtstag jegliche Schuldeinsicht vermissen lassen.
An das rechtskräftige Urteil sei die Behörde gebunden. Das Verbrechen nach § 201 Abs. 2 StGB gelte gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 FSG als bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 2 leg. cit. Dass die Tat nicht im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen begangen worden sei, sei bei Delikten nach § 7 Abs. 4 FSG unerheblich. Die festgesetzte Entziehungsdauer sei die Untergrenze des noch Vertretbaren. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen der Tat bis zur rechtskräftigen Bestrafung sei von untergeordneter Bedeutung, weil ein Wohlverhalten während eines gerichtlichen Strafverfahrens im Rahmen der Wertung nur geringes Gewicht habe. Im Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung bestehe nicht das Verbot der "reformatio in peius". Es bestehe auch keine Pflicht der Berufungsbehörde, dem Berufungswerber anzukündigen, dass sie den erstinstanzlichen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtige.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen hat:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten (auszugsweise):
"§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
...
2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),
...
§ 7.
...
(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.
...
(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand
...
2. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat,
...
(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen ...
...
§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.
...
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ..."
Der Beschwerdeführer wendet sich allein gegen die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer. Er bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde betreffend das von ihm begangene Verbrechen der Vergewaltigung und die diesbezüglich erfolgte rechtskräftige Verurteilung. Vor dem Hintergrund dieses Sachverhaltes erweist sich jedoch der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig.
Zu Recht ging die belangte Behörde davon aus, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechens nach § 201 Abs. 2 StGB eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG vorliegt. Straftaten wie die vorliegende werden typischerweise durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen wesentlich erleichtert, weshalb es für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung nicht von Bedeutung war, dass die Tat nicht im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme des Kraftfahrzeuges begangen wurde. Gegen die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei für die von ihr festgesetzte Entziehungsdauer als verkehrsunzuverlässig anzusehen, bestehen angesichts des Tatherganges im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur zulässigen Entziehungsdauer wegen Verkehrsunzuverlässigkeit infolge Begehung von Delikten wie dem vorliegenden keine Bedenken (siehe zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2001, Zl. 2001/11/0153, mwN).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit er rügt, es sei ihm keine Gelegenheit gegeben worden, eine Stellungnahme zum Urteil des Oberlandesgerichtes Linz abzugeben, ist seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, was er im Falle der Aufforderung zur Stellungnahme im Verfahren vorgebracht hätte. Er hat es damit unterlassen, die Relevanz des von ihm behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die belangte Behörde auch nicht verpflichtet, ihm anzukündigen, dass sie den mit Berufung angefochtenen Bescheid zu seinem Nachteil abzuändern beabsichtige, und ihn zu einer Stellungnahme aufzufordern (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2000, Zl. 2000/11/0210).
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001110173.X00Im RIS seit
10.09.2001