Nur eine Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 a Z 10 a StVO liegt auch dann vor, wenn der Berufungswerber kurzfristig seine Geschwindigkeit verlangsamen mußte und dies ausschließlich unbeabsichtigt erfolgte (langsam fahrender LKW). Daher vermochte auch diese Unterbrechung nichts daran zu ändern, daß von ihm im Verlauf einer längeren Strecke quasi ohne Unterbrechung der Entschluß, mit wesentlich überhöhter Geschwindigkeit weiterzufahren, ständig aufrechterhalten wurde (vgl. VwGH 28.1.1983, 82/02/0214).