Die Strafbarkeit nach § 39 Abs 1 Z 23 AWG, wonach Abfälle oder Altöle
entgegen den §§ 34 bis 36a AWG nicht eingeführt, ausgeführt oder durchgeführt werden dürfen, tritt in jenen Fällen, in denen ein Zollverfahren durchzuführen ist, erst dann ein, wenn dieses abgeschlossen ist. Letzteres ist nicht der Fall, wenn die beanstandeten Waggons am Frachtenbahnhof in Graz einem Zollverfahren überhaupt noch nicht zugeführt wurden, bzw. wenn bei der Fracht der Waggons auf dem Bahnhof Villach-Süd das Zollverfahren nach den vorgelegten Unterlagen noch nicht abgeschlossen war. Bei diesem Tatbestand ist (allerdings) auch gemäß § 39 Abs 2 AWG der Versuch strafbar. Jedoch fehlte der diesbezüglich erforderliche Vorsatz, zumal der Berufungswerber mit seiner vertretenen Auffassung, daß der Transport des Abfalles (Autowracks) im Sinne des § 3 Abs 3 Z 5 AWG nicht unter das AWG gefallen war, im Recht war.