RS UVS Kärnten 1996/10/01 KUVS-698/3/96

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Rechtssatz

Abweichend von der Beschäftigungsbewilligung - hier hat der Arbeitgeber den Antrag zu stellen, wird ihm die Bewilligung erteilt, ist er über die Gültigkeitsdauer und den Umfang von Anfang an informiert - liegt bei Vorliegen eines Befreiungsscheines die Antragstellung beim Ausländer, wobei dieser, wenn die im Gesetz geforderten Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf Ausstellung eines Befreiungsscheines hat. Dabei beträgt die Gültigkeitsdauer eines Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs 5 AuslBG fünf Jahre. Besitzt der Ausländer bereits einen Befreiungsschein zu einem Zeitpunkt, als der Beschuldigte die Verantwortung für das Unternehmen - hier ein Heim - übernahm, so ist das Unterlassen des Beschuldigten, sich Gewißheit über die Gültigkeitsdauer des Befreiungsscheines zu verschaffen und allenfalls dessen Ablaufdatum in Evidenz zu nehmen und rechtzeitig auf eine Antragstellung durch den Ausländer zu dringen, nur als geringfügiges Verschulden des Beschuldigten zu beurteilen, zumal er auch erwarten durfte, daß der Ausländer im Interesse der Sicherung seiner Existenz von sich aus tätig werden würde, sodaß mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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