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E000 EU- Recht allgemein;Norm
11997E234 EG Art234;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des W in W, vertreten durch Mag. Wolfgang Ilgenfritz, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 9500 Villach, Haydnstraße 5, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 13. Februar 2001, Zl. MD-VfR - N 40/2000, betreffend Aussetzung der Entscheidung über die Berufung in einer Getränkesteuerangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 26. Februar 1998 beantragte der Beschwerdeführer die Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995 bis 1997 mit der Begründung, die Einhebung der Getränkesteuer sei wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Getränkesteuerbestimmungen zu Unrecht erfolgt.
Nach Durchführung einer Getränkesteuerrevision schrieb der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 22. Dezember 1998 die Getränkesteuer für die Jahre 1996 und 1997 vor und wies den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer für diesen Zeitraum ab.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Nach durchgeführten Ermittlungen teilte die Abgabenbehörde dem Beschwerdeführer mit Vorhalt vom 20. November 2000 mit, es sei beabsichtigt, das Berufungsverfahren wegen eines beim Verwaltungsgerichtshof mit einer gleichen Rechtsfrage bereits anhängigen Verfahrens auszusetzen, und forderte den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche allfällige Einwände gegen eine beabsichtigte Aussetzung des Berufungsverfahrens geltend zu machen.
Im Antwortschreiben vom 4. Dezember 2000 ersuchte der Beschwerdeführer, "um Erlassung eines Bescheides, um entsprechende Rechtsmittel ergreifen zu können".
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Entscheidung über die Berufung gegen den Bescheid vom 22. Dezember 1998 aus. In der Begründung des Bescheides wurde auf ein beim Verwaltungsgerichtshof mit einer gleichen Rechtsfrage anhängiges Verfahren verwiesen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass überwiegende Interessen des Beschwerdeführers der Aussetzung nicht entgegenstünden. Die Aussetzung liege auch im Interesse des Beschwerdeführers, dem ein zusätzlicher Aufwand erspart werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet in seinem Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer verletzt.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, mit der sie kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das vom Beschwerdeführer als Beschwerdepunkt geltend gemachte Recht auf Rückzahlung der Getränkesteuer umschreibt auch sein Recht auf Nichtaussetzung des Verfahrens, weil im Fall der Aussetzung des Verfahrens die Behandlung seines geltend gemachten subjektiven Rechtes zunächst unterbleibt.
Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ein Verfahren, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die Berufung ist, so kann die Entscheidung über diese gemäß § 216 Abs. 1 WAO unter Mitteilung der hiefür maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.
Die Aussetzung der Entscheidung über eine Berufung stellt eine Ermessensentscheidung dar. Eine solche Ermessensentscheidung ist nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, 670, zur insofern vergleichbaren Bestimmung des § 281 BAO). Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, Zl. 99/16/0270). Zur Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Entscheidung über eine Aussetzung gegeben sind, hat die Behörde zu ermitteln, ob einer Aussetzung überwiegende Interessen entgegenstehen. Zu diesem Zweck hat sie der Partei rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. Ritz, aaO).
Dem Beschwerdeführer wurde im Verwaltungsverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur beabsichtigten Aussetzung zu äußern. Dieser ersuchte um Erlassung eines Bescheides, wandte sich aber - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - mit seinem Antwortschreiben nicht ausdrücklich gegen die von der Behörde beabsichtigte Aussetzung der Entscheidung über die Berufung. Er brachte auch keine konkreten Gründe gegen eine solche Aussetzung vor. Erst in der Beschwerdeschrift werden Interessen des Beschwerdeführers auf Entscheidung über die Berufung im Hinblick auf die Ungewissheit des Ausganges des vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Verfahrens und der Wirkungen des zu erwartenden Urteiles dieses Gerichtshofes behauptet.
Abgesehen davon, dass auf solche erstmalig im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltend gemachte Umstände nicht weiter einzugehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. September 1999, Zl. 99/16/0154), ist darauf hinzuweisen, dass ausschließlich nach der nationalen Rechtslage zu beurteilen ist, ob ein rechtmäßiger Antrag auf Rückzahlung vorliegt. Danach ist es unerheblich, in welchem Verfahrensstadium sich die Behandlung eines solchen Antrages dann im Zeitpunkt der - mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. März 2001, Zl. 2000/16/0640, in der Rückzahlungsfrage eingeholten - Vorabentscheidung des EuGH befindet.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Im Hinblick auf die durch die bisherige Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
Gerichtsentscheidung
EuGH 61997J0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht kein innerstaatlicher Anwendungsbereich EURallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001160207.X00Im RIS seit
13.12.2001Zuletzt aktualisiert am
11.11.2011