RS UVS Oberösterreich 1996/10/01 VwSen-240212/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 01.10.1996
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Rechtssatz

Gemäß § 74 Abs.5 Z2 LMG iVm § 4 LMKV begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 25.000 S zu bestrafen, der nicht ordnungsgemäß gekennzeichnete verpackte Waren in Verkehr bringt.

Nach § 4 Z3 bis 7 LMKV sind bei verpackten Waren u.a. die Nettofüllmenge nach metrischem System, das Los bzw. das Mindesthaltbarkeitsdatum, die Temperatur bzw. sonstige Lagerbedingungen und die Zutaten (Bestandteile und Zusatzstoffe) anzugeben.

Die Tatbestandsmäßigkeit der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wird vom Beschwerdeführer nicht nur nicht bestritten, sondern sogar ausdrücklich bestätigt (vgl. "mit den aktenkundigen Etiketten versehen" auf S. 3 der Berufungsschrift); vielmehr wendet er sich ausschließlich dagegen, daß ihn ein entsprechendes Verschulden an diesen Zuwiderhandlungen trifft. Schon aufgrund des Bestellungsaktes zum verantwortlichen Beauftragten der verfahrensgegenständlichen AG hätte dem Beschwerdeführer bewußt sein müssen, daß für ihn ein besonderer Sorgfaltsmaßstab gerade für die Einhaltung der Kennzeichnungsvorschriften besteht (vgl. die Bestellungsurkunde vom 1.1.1995: "... erstreckt sich ... insbesondere auf Einhaltung der Bestimmungen der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung"). Indem er es aber offenkundig unterlassen hat, wirksame Vorkehrungen dafür zu treffen, daß in den in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Filialen keine nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, hat er sohin fahrlässig und damit schuldhaft gehandelt. Daß ihm derartige Vorkehrungen jedenfalls möglich gewesen wären, gesteht der Rechtsmittelwerber mit der gegenständlichen Berufung implizit selbst ein, wenn er vorbringt, "daß von verantwortlicher Seite nunmehr Maßnahmen getroffen wurden, um eine entsprechende Etikettierung zu gewährleisten". Auf den Etiketten war jeweils - entgegen der jewiels ausdrücklichen Formulierung "S/kg" - nicht der Verkaufspreis für die Mengeneinheit "1 kg", sondern jener für die tatsächlich enthaltene Warenmenge, die allerdings gerade nicht ausgewiesen war und tatsächlich bloß 1/2 kg (in zwei Fällen) bzw. 1/4 kg betrug, angegeben. Diese Kombination war aber (zumindest) bei einem (z.B. "eiligen" bzw. bloß "gelegentlichen") Konsumenten geeignet, den irrigen Eindruck zu erwecken, insofern ein günstiges Geschäft abzuschließen, als hier die Menge von 1 kg um die Hälfte bzw. ein Viertel jenes Preises, der von vergleichbaren anderen Anbietern üblicherweise gefordert wird, erworben werden kann. Damit wurden aber gerade jene öffentlichen Interessen, deren Verletzung die Strafdrohung des § 74 Abs.5 LMG iVm der LMKV hintanhalten soll - nämlich Schutz der Konsumenten und der Konkurrenten -, massiv beeinträchtigt. Die Folgen der Tat sind somit - schon angesichts der Vielzahl der potentiell Irregeführten - keineswegs bloß unbedeutend, weshalb schon aus diesem Grund ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs.1 VStG ausscheidet. Hinsichtlich der Strafbemessung ist darauf hinzuweisen, daß die von der belangten Behörde als erschwerend gewerteten sieben einschlägigen Vorstrafen aktenmäßig nicht belegt sind; schon deshalb war die Höhe der verhängten Geldstrafen herabzusetzen. Im übrigen hat der Beschwerdeführer mit der vorliegenden Berufung keine Einwände gegen die amtswegige Schätzung seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erhoben, sodaß der O.ö. Verwaltungssenat die Geldstrafe hinsichtlich der zu Z1) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung (tatsächlicher Mengeninhalt: 1/2 kg) mit 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 9 1/2 Stunden), hinsichtlich der zu Z2) des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung (tatsächlicher Mengeninhalt: 1/2 kg, der aber durch die Bezeichnung "Bauernbrot 1/2" zumindest angedeutet ist) mit 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 6 Stunden) und hinsichtlich der zu Z3) des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung (tatsächlicher Mengeninhalt bloß 1/4 kg, sodaß auch ein "ungeübter" Konsument vergleichsweise wesentlich weniger leicht dem zuvor dargestellten Irrtum eines "vorteilhaften Kaufes" unterliegt) mit 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Stunden) als jeweils in gleicher Weise tat- und schuldangemessen festzusetzen findet.

Im übrigen war die Berufung hingegen gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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