RS UVS Kärnten 1996/10/03 KUVS-K1-986/3/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1996
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Rechtssatz

Hält sich ein Ausländer auf dem Gelände der Firma der Beschuldigten zwei Stunden auf, wo er sein eigenes Auto wäscht, so ist er nicht bei der Beschuldigten beschäftigt und liegt illegale Ausländerbeschäftigung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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