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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §21 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Paal, über die Beschwerde der G Ges.m.b.H. und Co KG in A, vertreten durch Mag. Markus Hager und Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwälte in Linz, Hauptstraße 33, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. März 2000, Zl. 410.630/09-I6/00, betreffend Feststellungs- und Beseitigungsanträge (mitbeteiligte Partei: GZ in A, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Auhofstraße 1), nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages der Berichterin, sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Mag. Hans Teuchtmann, des Vertreters der belangten Behörde, Dr. Nicolaus Pomaroli, und des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Rechtsanwalt Dr. Erich Proksch, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 9.765,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 28.100,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist Betreiberin der unter Postzahl 5 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes L eingetragenen Wasserkraftanlage "L" am F-Mühlbach.
Mit Schreiben vom 25. Juni 1997 wandte sich die Beschwerdeführerin an den Landeshauptmann von Oberösterreich als Wasserrechtsbehörde und verwies auf ein anhängiges zivilgerichtliches Verfahren, in welchem die mitbeteiligte Partei als Eigentümerin der Liegenschaft EZ 98, GB A, die Freilassung der Reallast der Räumung des Mühlbaches unter Vornahme der nötigen Hantierungen für die EZ 97 (im Eigentum der Beschwerdeführerin) begehre. Dieser Reallast liege der wasserbehördliche Auftrag laut Bescheid des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 23. November 1939 zu Grunde. Die Beschwerdeführerin führe die erforderlichen Hantierungen durch, insbesondere werde das Bachbett ca. alle zwei Jahre abgelassen und die Uferbefestigung in diesem Zuge kontrolliert. Ca. alle 20 bis 30 Jahre seien auch Befestigungsarbeiten durch Verlegen von Bahnschwellen nötig. Im Zuge der mündlichen Streitverhandlung vor dem Bezirksgericht Linz habe die mitbeteiligte Partei mitgeteilt, dass sie berechtigt sei, die Uferbefestigung zu schlägern. Es werde daher beantragt, der mitbeteiligten Partei das Fällen von Bäumen bzw. das Umschneiden von Sträuchern des Uferwuchses entlang der obgenannten Liegenschaft sowie sämtliche übrigen Handlungen zu untersagen, die die behördlich auferlegte Verpflichtung der Erhaltung der bestehenden Anlage und der Uferbefestigung sowie der Räumung des Unterwassergrabens hindern könnten.
Mit Schriftsatz vom 4. November 1997 gab die Beschwerdeführerin bekannt, die mitbeteiligte Partei habe bereits mit Rodungsarbeiten am Auwaldgürtel begonnen und auch der Uferbefestigung dienende Bäume gefällt. Die Beschwerdeführerin legte weiters eine Verhandlungsschrift des Bezirksgerichtes L vom 15. Oktober 1997, ein Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen (Dipl. Ing. S.) vom Dezember 1996 und verschiedene Lichtbilder über den Zustand des Auwaldgürtels beim Mühlbach auf den Liegenschaften 2818/1 (im Eigentum der mitbeteiligten Partei) und 3351/2 (F-Mühlbach, öffentliches Wassergut), je KG A vor. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus, es sei eine Bebauung der (im Eigentum Dritter stehenden) Liegenschaften 2815/3 bis 2815/10 KG A. erfolgt bzw. beabsichtigt, wodurch die Zufahrt zur Liegenschaft (der mitbeteiligten Partei) nicht mehr gewährleistet sei und die eingeräumte Servitut zur Vornahme der notwendigen Hantierungen nicht mehr ausgeübt werden könne. Sie habe daher eine Besitzstörungsklage, eine Servitutsfreiheitsklage und eine Feststellungsklage beim Bezirksgericht L gegen die Eigentümer der dienenden Grundstücke eingebracht und die Wiederaufforstung begehrt. An die Wasserrechtsbehörde stellte die Beschwerdeführerin die Anträge, festzustellen, dass die von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegebenen Rodungsarbeiten am Auwaldgürtel auf dem Grundstück Nr. 2818/1 und auf dem Grundstück Nr. 3351/2 der KG A. rechtswidrig erfolgt seien und/oder dass die Beschwerdeführerin von ihrer Gefährdungshaftung auf Grund der in der EZ 97 der KG A. im A 2 Nr. 1 eingetragenen öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Räumung des Mühlbaches und Ablagerung des Bachschlammes und des Realrechtes der Räumung des Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierung (A 2 Nr. 14) im Bereich des Grundstückes Nr. 2818/1 und 3351/2 KG A. befreit sei und dass die Beschwerdeführerin für Schäden aus diesem Bereich nicht mehr hafte. Schließlich möge der mitbeteiligten Partei als Liegenschaftseigentümerin des Grundstückes Nr. 2818/1 der KG A. die Wiederaufforstung des Auwaldgürtels unter Androhung der Ersatzvornahme nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgetragen werden.
Die mitbeteiligte Partei brachte in einer Stellungnahme vom 29. Dezember 1997 vor, die Reallast zur Vornahme der notwendigen Hantierungen sei im Grundbuch zu Gunsten der Mühle Nr. 23 und 24, die es seit Jahrzehnten nicht mehr gebe (der Mühlbetrieb sei eingestellt worden) auf Grund eines Kaufvertrages aus dem Jahre 1902 eingetragen worden; die Löschung dieses Realrechtes sei beim Bezirksgericht L (mangels Ausübung) beantragt worden. Diese Reallast beinhalte aber kein Recht der Beschwerdeführerin an der Bestockung des Grundstückes der mitbeteiligten Partei, sie dürfe lediglich hantieren und den Bach räumen. Das Abholzen der hiebreifen Bäume diene den Schutzinteressen des Wasserrechtsgesetzes, weil eine Verschmutzung bzw. Verlegung des Baches durch Umschneiden der Bäume verhindert werde; nicht zuletzt blieben die Wurzelstöcke der Bäume für die Uferbefestigung erhalten. Außerdem treffe die mitbeteiligte Partei die Haftung, wenn Dritte durch alte Bäume verletzt würden. Die mitbeteiligte Partei könne nicht zur Wiederaufforstung des nicht vorhandenen Auwaldgürtels gezwungen werden, da keinerlei rechtswidrige Handlungen gesetzt und auch die Uferbefestigung nicht verringert worden sei. Sie beantrage daher die Ab- bzw. Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin gestellten Anträge.
Am 29. Juni 1998 fand eine mündliche Verhandlung statt, bei der der Amtssachverständige für Schutzwasserbau und Gewässerpflege nach Durchführung eines Lokalaugenscheins ein Gutachten erstattete, wonach auf der Parzelle der mitbeteiligten Partei entlang des Mühlbaches Uferbewuchs in Form von Bäumen und Sträuchern vorhanden gewesen sei. Im Oktober 1997 seien die Sträucher und die vom Ufer etwas weiter entfernten Bäume umgeschnitten worden, wodurch die Stabilität des rechten Mühlbachufers sicherlich nicht nachteilig beeinflusst worden sei. Die unmittelbar am Ufer vorhandenen Bäume, und zwar Eichen, Erlen und Pappeln seien belassen worden. Die derzeit am Damm vorhandenen Bäume seien in der wasserrechtlichen Bewilligung (aus dem Jahr 1961, die Erhöhung des Dammes betreffend) nicht verlangt worden; sie seien entweder bereits vorhanden gewesen oder nachträglich gesetzt worden und bildeten in ihrem Bereich für das Mühlbachufer eine Befestigung. Außer der Befestigung durch die Wurzelstöcke sei keine andere Ufersicherung vorhanden. Der seinerzeit von der mitbeteiligten Partei geschlägerte Bewuchs sei teilweise bereits wieder angewachsen. Zu den entlang des Mühlbaches bestehenden Bäumen werde festgestellt, dass die Pappeln, die voraussichtlich ein Alter von ca. 40 Jahren hätten, bereits geschlägert werden sollten. Alle übrigen Bäume sollten bestehen bleiben, um den natürlichen Uferschutz entlang des Mühlbaches aufrecht zu erhalten. Wenn diese ein hiebreifes Alter erreichten, wären sie zu beseitigen. Wie bei den Pappeln sollten jedoch auch hier die Wurzelstöcke für den Uferschutz entlang des Mühlbaches erhalten bleiben. Zur weiteren Uferbefestigung wäre es sinnvoll, zwischen den vorhandenen Bäumen eine Anpflanzung vorzunehmen, diese könne auch im Bereich des öffentlichen Wassergutes erfolgen, weil zwischen Mühlbachkrone und der Grenze des öffentlichen Wassergutes bis zum Nachbargrundstück noch ungefähr ein 1 m breiter Uferstreifen vorhanden sei. Von einem Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft werde zu klären sein, ob die im Jahre 1997 durchgeführten Schlägerungsarbeiten zu einer erhöhten Blitzschlag- bzw. Windbruchgefahr geführt hätten, wann die Wurzelstöcke der geschlägerten Bäume verfault sein würden und ob dadurch eine Gefährdung des Mühlbachufers gegeben wäre.
Der Vertreter der mitbeteiligten Partei wies anlässlich dieser Verhandlung darauf hin, dass keine Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Duldung irgendwelcher Maßnahmen zur Befestigung des Ufers und auch keine Verpflichtung bestehe, dort selbst Maßnahmen setzen zu müssen. Soweit die Servitut vorhanden sei und das Wasserrechtsgesetz das Betreten des Ufergrundstückes zu Lasten der mitbeteiligten Partei ermögliche, werde diese Berechtigung aber nicht bestritten.
Anlässlich der Verhandlung wurde der Kaufvertrag aus dem Jahr 1902, in dem die Dienstbarkeit zu Gunsten der "Mühle Nr. 23 und 24 in F" eingeräumt worden war, eine Ablichtung des Endbeschlusses des Bezirksgerichtes Linz-Land vom 20. April 1998 und ein Gutachten des im Zivilverfahren beigezogenen bautechnischen Sachverständigen Dipl. Ing. Dr. K. vom 2. September 1997 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin gab eine Stellungnahme dahingehend ab, dass die Befestigung des gegenständlichen Ufers seit der Jahrhundertwende durch die Wurzeln von Bäumen erfolgt sei. Eine andere Befestigung sei niemals vorhanden und auch nicht vorgesehen gewesen. Sie stützte ihre Anträge zusätzlich auch auf den Rechtsgrund der widerspruchslos über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erworbenen Rechte des Bestandes der Pflege und Betreuung am Auwald und beantragte die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft.
Aus der daraufhin eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen für Forsttechnik vom 13. November 1998 (Dipl. Ing. P.) geht hervor, dass auch bei weiterer niederwaldartiger Bewirtschaftung des rechtsufrigen Auwaldgürtels auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei in der bisherigen Art und Weise eine Gefährdung des Mühlbachufers in diesem Bereich ausgeschlossen werden könne. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Gefährdung des rechten Mühlbachufers sei auch nach der Entfernung der dahinter stockenden Vegetation aus forstfachlicher Sicht in keiner Zeit gegeben gewesen. Im Vergleich zur linksufrigen Bestockung bzw. zur rechts- und linksseitigen Bestockung flussabwärts, nach der Brücke, sei sie geradezu vorbildlich und erfülle alle Voraussetzungen einer ausreichenden Uferbegleitvegetation. Da es sich bei den Umschneide- und Pflegearbeiten im anschließenden Bereich an die Dammbestockung bis auf einzelne Obstbäume großteils um wiederaustreibende Baum- und Straucharten handle, werde sich der entfernte Bestand in der glaubhaft gemachten Breite von ca. 3 m bis 4 m rasch wieder durch Stockausschlag einstellen; vereinzelt sei dies bereits auch deutlich der Fall. Der sich kurzfristig ohne oberirdische Versorgungsmasse befindliche Wurzelbereich werde wieder relativ rasch durch die Stockausschläge die volle Vitalität erlangen und keinerlei Gefährdung des Mühlbachufers durch Verfaulen darstellen. Dass durch die Schlägerungsarbeiten die davor stehenden Bäume einer erhöhten Blitz- und Windbruchgefahr ausgesetzt seien, könne insofern verneint werden, als sich diese Baumreihe in ihrer Höhen- und Kronenentwicklung ohnehin deutlich über der geschlägerten Vegetation befunden habe.
Die Beschwerdeführerin hielt in einer Stellungnahme vom 21. Jänner 1999 die ursprünglich gestellten Anträge aufrecht und erklärte zur forstfachlichen Stellungnahme, für die Uferbefestigung sei der Bestand der Sträucher im Ausmaß von 4 m erforderlich. Um einen solchen Bestand zu garantieren, sei es erforderlich, der mitbeteiligten Partei entsprechende Auflagen zu erteilen.
Der Landeshauptmann von Oberösterreich entschied mit Bescheid vom 8. April 1999 über die Anträge der Beschwerdeführerin in ihren Schriftsätzen vom 25. Juni 1997 und 4. November 1997 folgendermaßen:
"1. Der Antrag vom 25. Juni 1997, der mitbeteiligten Partei das Fällen von Bäumen bzw. Umschneiden von Sträuchern des Uferbewuchses entlang der Liegenschaft EZ 98, KG A., sowie sämtliche übrigen Handlungen zu untersagen, die die behördlich auferlegte Verpflichtung zur Erhaltung der bestehenden (Mühlbach)Anlage sowie zur Räumung des Unterwassergrabens und zur Erhaltung der Uferbefestigung hindern könnten, wird, soweit er sich auf das Wasserrechtsgesetz stützt, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.
2. Der Antrag vom 4. November 1997 auf Feststellung, dass die von der mitbeteiligten Partei in Auftrag gegebenen "Rodungsarbeiten" auf den Grundstücken Nr. 2818/1 und 3351/2 KG A. rechtswidrig erfolgt sind, wird, soweit er sich auf das Wasserrecht stützt, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.
3. Der Antrag vom 4. November 1997 auf Feststellung, dass die Beschwerdeführerin wegen der Maßnahmen der mitbeteiligten Partei von einer Gefährdungshaftung auf Grund der im Grundbuch des Bezirksgerichtes L unter der EZ 97 im A-Blatt unter Post Nr. 1 eingetragenen Verpflichtung zur Räumung des Mühlbaches und Ablagerung des Bachschlammes und dem unter Post Nr. 14a eingetragenen Realrechtes zur Räumung des Mühlbaches unter Vornahme der notwendigen Hantierungen im Bereich der Grundstücke Nr. 2818/1 und 3351/2 KG A. befreit ist und die Beschwerdeführerin "für Schäden aus diesem Bereich" nicht mehr haftet, wird zurückgewiesen.
4. Der Antrag vom 4. November 1997, der mitbeteiligten Partei die Wiederaufforstung des Auwaldgürtels auf Grundstück Nr. 2818/1 KG A. aufzutragen, wird, soweit er sich auf das Wasserrechtsgesetz stützt, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen."
Die Behörde erster Instanz stellte fest, unter Post Nr. 14a des A 2-Blattes (Tagebuchzahl 162/1902) der EZ 97 KG A. sei ein Realrecht der Räumung des Mühlbaches und Vornahme der notwendigen Hantierungen hinsichtlich der Liegenschaft 98, KG A., eingetragen. Diesem Recht korrespondiere in der EZ 98, KG A., im C-Blatt eine unter Post Nr. 2a eingetragene Reallast der Räumung des Mühlbaches und Vornahme der notwendigen Hantierung für die EZ 97. Grundlage dieser Reallast sei ein Kaufvertrag vom 7. Februar 1902, in dessen Punkt 5 vereinbart worden sei, dass "die Käufer für sich und alle ihre Besitznachfolger den jeweiligen Besitzern der Mühle Nr. 23 und 24 in F für immer währende Zeit gestatten, den Bach zu räumen und alle hiebei auf den anrainenden Grundstücken notwendigen Hantierungen vorzunehmen." Die wasserberechtigte "Mühle Nr. 23 und 24" in F sei in der Folge von der Fa. L erworben und dieser mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 4. Februar 1904, Zl. 1142, die wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Regulierung und zur besseren Ausnutzung der Wasserkraft des F-Mühlbaches durch den Einbau einer Turbinenanlage in den F-Mühlbach an Stelle der Wasserräder erteilt worden. Der Besitzer der Wasserkraftanlage sei verpflichtet worden, alle durch die Anlage entstehenden Bauten (Oberwassergraben, Turbinenanlage) zu erhalten und insbesondere auch die Räumung des Unterwassergrabens soweit die Gefällsregulierung reiche, allein durchzuführen. Eine weitere Verpflichtung für den Wassernutzungsberechtigungen sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberdonau vom 23. Dezember 1939 aufgetragen worden und sehe zum Schutz vor Hochwässern der T die Erhaltung des Bachgerinnes im Anschluss an die L-Dammeinlaufschleuse und die Lell-Dammfeilbachschleuse vor. Schließlich gebe es noch eine, auf einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 29. September 1966 beruhende öffentlich-rechtliche Erhaltungspflicht der neuen L-Wehranlage an der K sowie der neuen Flussstrecke 50 m aufwärts der Wehrkrone und 50 m abwärts des Rampenfußes.
Zur Frage, ob die Befestigung dieses Ufer des F-Mühlbaches bewilligungsgemäß durch die Wurzeln von Bäumen und Sträuchern erfolgt oder ob jemals eine andere Befestigung vorhanden oder vorgesehen gewesen sei, und ob die Bäume und Sträucher der Ufergrundstücke Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage seien, stellte die Behörde erster Instanz fest, das Grundstück 2818/1, KG A., liege am Oberwasserkanal, ca. 350 m oberhalb der Mühlenanlage. Anlässlich der Kollaudierung der Anlage im Jahre 1904 sei festgehalten worden, dass der Oberwasserkanal von der Einlaufschleuse bis zu der beim Fabriksgebäude befindlichen Brücke unverändert geblieben sei; der Kanal sei nur geräumt und die erforderlichen Uferschutzbauten, bestehend aus Flechtwerken, streifenweise hergestellt worden. In der Verhandlungsschrift vom 4. Juli 1958 sei festgehalten worden, dass die linksufrigen Dämme entlang des Oberwassergrabens mit dem bei der Unterwassereintiefung gewonnenen Aushub verstärkt und außerdem durch Lehmzusatz verdichtet worden seien. Hinsichtlich des Unterwassergrabens sei eine teilweise starke Verrottung und der Verfall der uferbegrenzenden Flechtzäune und die Bildung von Anlandungen festgestellt worden. Weiters sei festgehalten worden, dass die Ufer beidseitig durch Flechtzäune von rund 1 m Höhe gesichert würden und die anschließenden Uferborde so flach abgeböscht seien, dass ein Abbruch derselben nicht möglich sei. Bei der Überprüfung dieser Bewilligung am 13. Mai 1959 sei festgestellt worden, dass die Bachböschungen entlang der geräumten Strecke (Unterwasserstrecke) derzeit von allem Bewuchs frei seien und die dortige frühere Au radikal beseitigt worden sei, und dass mit dem Räumgut die Dämme des Oberwassergrabens verstärkt und durch Lehmeinlagen abgedichtet worden seien.
Am 20. Juli 1961 habe eine Wasserrechtsverhandlung u.a. auf Grund des Antrages des Wasserberechtigten auf Begradigung des Oberwassergrabens im Bereich der L-F-Bachschleuse stattgefunden; diese Begradigung sollte 180 m abwärts der F-Bachschleuse reichen und auch das Grundstück 2818/1 KG A. berühren. Soweit notwendig, hätten die neuen Bachufer durch Bohlwände zwischen geschlagenen Straßenbahnschienen abgesichert werden sollen; dementsprechend sei auch die dichte Durchführung der Uferanschüttungen vorgeschrieben worden. Aus einer anlässlich dieser Verhandlung abgegebenen Stellungnahme des Vertreters der Bezirksbauernkammer gehe hervor, dass im Bereich des Grundstückes der Rechtsvorgängerin der mitbeteiligten Partei durch die Baumaßnahmen eine Abstockung notwendig geworden sei. Das Projekt habe dort eine Ufererhöhung zwischen den Profilen 66 - 80 vorgesehen, das Grundstück der mitbeteiligten Partei sei in diesem Bereich gelegen. Im Jahre 1964 sei ein positiver Überprüfungsbescheid erlassen und die projektsgemäße Ausführung festgestellt worden. Die projektsgemäße Ausführung des von den Profilen 66/67 bis 71/72 des Lageplanes 1961 reichenden verfahrensgegenständlichen Grundstückes habe eine Ausführung des Kanals von den Profilen 59 bis 66 in Bohlenwänden vorgesehen; dies habe, sofern die Beschaffung des Materiales nicht zu kostspielig werde, bis Profil 87 im Bereich der F-Bachschleuse fortgeführt werden sollen. Aus dem (im Zivilprozess vorgelegten) Gutachten des Dipl. Ing. K. ergebe sich, dass tatsächlich bis zum Profil 68 die Ufersicherung mittels Bahnschwellen ausgeführt worden sei; von der Beschwerdeführerin sei schließlich auch in einem anderen Wasserrechtsverfahren vorgebracht worden, dass der Triebwasserkanal im oberen Bereich teilweise mit Holzauskleidungen versehen sei.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Uferbefestigung nicht durch Bäume und Sträucher erfolgt sei und diese, insbesondere soweit sie sich auf den anrainenden Privatgrundstücken wie z.B. dem der mitbeteiligten Partei befänden, daher nicht Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage seien. Ca. 45 m des gegenständlichen Uferbereiches seien eigens mit Bahnschwellen gesichert. Unabhängig davon werde durch die Schlägerungsarbeiten die Stabilität des rechten Mühlbachufers nicht nachteilig beeinflusst. Die Wurzelstöcke seien nicht entfernt worden und würden relativ rasch die volle Vitalität wieder entfalten, sodass von einer Gefährdung des Ufers durch Verfaulung nicht auszugehen sei. Vom forsttechnischen Amtssachverständigen sei die Bestockung im gegenständlichen Bereich als geradezu vorbildlich bezeichnet worden. Eine erhöhte Windbruch- oder Blitzgefahr sei nicht nachvollziehbar.
Aus rechtlicher Sicht sei festzustellen, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin zum Teil allein auf zivilrechtliche Normen, zu deren Erledigung die Verwaltungsbehörden nicht berufen seien, stützten. Der Antrag vom 25. Juni 1997 gründe sich offensichtlich auf eine im Grundbuch eingetragene Reallast, als deren Grundlage ein Bescheid des Landeshauptmannes vom 23. November 1939 angegeben werde. Tatsächlich fuße die Berechtigung der Beschwerdeführerin zur "Vornahme der notwendigen Hantierungen" zur Räumung des Mühlbaches im privatrechtlichen Kaufvertrag vom 7. Februar 1902 und der darin getroffenen Vereinbarung. Der als Grundlage für die Verpflichtung genannte Bescheid aus dem Jahre 1939 beziehe sich auf einen völlig anderen Teil des Mühlbachsystems und stehe im Zusammenhang mit den Hochwasserschutzdämmen. Die übrigen Anträge stützten sich einerseits auf den Titel der Ersitzung oder beträfen Schadenersatzfragen, die von den ordentlichen Gerichten abzuhandeln seien. Die in der EZ 97, im A 2-Blatt unter Post Nr. 1 und 14a zu findenden Eintragungen seien keine öffentlichrechtlichen Verpflichtungen, sondern privatrechtlich begründete Berechtigungen der Beschwerdeführerin. Insofern sich die Anträge auf zivilrechtliche Normen stützten und zivilrechtliche Fragen beträfen, seien sie zurückzuweisen gewesen.
Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich auch eine Entscheidung der Verwaltungsbehörde beantragt habe, sei weiters geprüft worden, gegen welche wasserrechtlichen Normen das Verhalten der mitbeteiligten Partei verstoßen haben und inwieweit die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte dadurch in ihren durch das Wasserrechtsgesetz eingeräumten Rechten verletzt worden sein könnte. Die allgemeine Instandhaltungspflicht des § 50 WRG 1959 , die jeden Wasserberechtigten treffe, sei hinsichtlich der Beschwerdeführerin in diversen Bewilligungsbescheiden örtlich konkretisiert und im Wasserbuch eingetragen worden. Zur Wahrnehmung der Instandhaltungspflichten durch die Wasserberechtigten bestimme § 72 Abs. 1 WRG 1959 eine (näher konkretisierte) Duldungspflicht der Grundeigentümer. Eine Beeinträchtigung des gesetzlich gemäß § 72 WRG 1959 eingeräumten Betretungsrechtes bzw. Duldungsrechtes sei von Seiten der Wasserberechtigten nie vorgebracht worden; derartige Dienstbarkeiten seien von der mitbeteiligten Partei ausdrücklich nicht bestritten worden. Im Übrigen komme diese Bestimmung in dem Umfang nicht zur Anwendung, als über eine solche Duldungspflicht eine gütliche Übereinkunft oder eine besondere Zwangsrechtsverfügung bestünde. Im vorliegenden Fall bestehe zwischen der Grundeigentümerin (der mitbeteiligten Partei) und der Wasserberechtigten (der Beschwerdeführerin) eine aufrechte vertraglich vereinbarte Dienstbarkeit aus dem Jahre 1902. Diesbezüglich seien verschiedene zivilrechtliche Verfahren anhängig. Soweit sich die Ansprüche der Beschwerdeführerin auf eine Nichterfüllung dieses Dienstbarkeitsvertrages bzw. eines ersessenen Rechtes bezögen, seien die Anträge nicht zu behandeln und zurückzuweisen gewesen.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, durch die Maßnahmen der Mitbeteiligten werde der Mühlbach und somit eine zum Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin gehörende Anlage gefährdet bzw. zerstört, sei aber als Antrag eines Betroffenen zur Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 zu werten. Eine Änderung von wasserrechtlich bewilligten Anlagen, wozu Mühlbäche zählten, sei wasserrechtlich bewilligungspflichtig. Wenn die Bäume und Sträucher Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlagen (Mühlbach, Uferbefestigung) wären und wenn diese Vorschreibung zum Schutz der öffentlichen Interessen oder fremder Rechte notwendig sei, könnten die Schlägerungen untersagt bzw. die Wiederaufforstung vorgeschrieben werden. Eine Uferbefestigung durch Bäume und Sträucher sei für den F-Mühlbach allgemein und speziell im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes Nr. 2818/1 KG A. weder in einem Wasserrechtsverfahren vorgeschrieben noch in einem bewilligten Projekt vorgesehen worden. Die Bäume und Sträucher entlang des F-Mühlbaches und insbesondere auf dem Grundstücke der mitbeteiligten Partei seien nicht Teil einer wasserrechtlich bewilligten Anlage (auch wenn sie tatsächlich teilweise eine stabilisierende Wirkung haben mögen), weshalb auch diesbezügliche Änderungen keine eigenmächtige Neuerung des bewilligten Zustandes im Sinne des § 138 WRG 1959 darstellten. Im Übrigen habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass die von der mitbeteiligten Partei gesetzten Schlägerungsmaßnahmen keine nachteiligen Folgen auf den Mühlbach und dessen Ufer hätten, dass dadurch keine Gefährdung des Ufers eingetreten sei und nicht zuletzt dass auf Grund der frischen Stockausschläge bei weiterer niederwaldartiger Bewirtschaftung eine Gefährdung ausgeschlossen werden könne, weshalb weder ein Auftrag nach § 138 WRG 1959 noch eine einstweilige Verfügung nach § 122 WRG 1959 sachlich gerechtfertigt gewesen sei.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides und die Stattgebung ihrer Anträge beantragte. Unter Bezugnahme auf das zivilgerichtliche Verfahren vor dem Bezirksgericht L machte die Beschwerdeführerin geltend, die Behörde habe (näher dargestellte) Zeugenaussagen außer Acht gelassen, weshalb sich ihre Feststellungen als mangelhaft erwiesen. Weiters verwies die Beschwerdeführerin auf einen Beschluss des Oberlandesgerichtes L betreffend eine einstweilige Verfügung, wonach die Eigentümer der Grundstücke 2815/1 bis 1815/10 KG A. zur Freihaltung eines 10 m breiten Grundstreifens entlang der Grenze zum Grundstück 2818/1 KG A. für Notmaßnahmen und notwendige Arbeiten zur Räumung und Instandhaltung des Mühlbaches durch die Beschwerdeführerin verhalten worden seien. Schließlich verwies die Beschwerdeführerin darauf, die Behörde habe die Gutachten des Amtssachverständigen anlässlich der Ortsaugenscheinsverhandlung vom 29. Juni 1998 bzw. des forstfachlichen Sachverständigen vom 13. November 1998 außer Acht gelassen. Hätte die Behörde die von ihr genannten Beweisergebnisse in ihre Feststellungen aufgenommen und die ihr unterlaufenen Verfahrensmängel unterlassen, hätte sie festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei eine Totalrodung auf der Liegenschaft EZ 98 KG A. vorgenommen, eine Wiederaufforstung nicht durchgeführt und dadurch die Uferbefestigung beeinträchtigt habe, weshalb die angrenzenden Liegenschaften vom Überfluten des F-Mühlbaches gefährdet seien. Weiters wäre festgestellt worden, dass es der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer wasserrechtlich bewilligten Anlage nicht möglich sei, das Ufer zu betreuen, weil die an das Grundstück 2818/1 KG A. unmittelbar angrenzenden servitutsbelasteten Grundstücke (2815/1 bis 2815/10) durchgehend verbaut worden seien. Sie beantrage daher eine Stattgebung ihrer Anträge.
Die belangte Behörde holte Gutachten ihrer wasserbautechnischen Fachabteilung ein, zu den von den Verfahrensparteien Stellungnahmen erstattet wurden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben. Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der bezughabenden Gesetzesbestimmungen führte die belangte Behörde aus, zentrales Thema des gegenständlichen Verfahrens seien die Fragen gewesen, ob es sich bei den von der mitbeteiligten Partei gefällten Bäumen um einen Bestandteil der wasserrechtlich bewilligten Anlage der Beschwerdeführerin (Mühlbach, Uferbefestigung) und damit um eine Maßnahme (eigenmächtige Neuerung) im Sinne des § 138 WRG 1959 handle, die das Wasserbenutzungsrecht der Beschwerdeführerin gefährde und ob durch diese Maßnahme die wasserrechtliche Instandhaltungspflicht der Beschwerdeführerin am Mühlbach erschwert oder gar unmöglich gemacht werde. Die Abholzungen durch die mitbeteiligte Partei seien ausschließlich auf Eigengrund (Privatgrund) erfolgt. Eine Gefährdung wasserrechtlich geschützter Rechte durch die Abholzungen sei nicht gegeben. Das im erstinstanzlichen Verfahren auf einem Lokalaugenschein basierende forstwirtschaftliche Gutachten sei schlüssig, nachvollziehbar und entspreche den logischen Denkgesetzen. Dieses Gutachten liefere dem wasserbautechnischen Amtssachverständigen zusammen mit weiteren Beweismitteln auch ohne Lokalaugenschein eine ausreichende Grundlage für seine Aussagen. Der vom Uferbereich abgesetzte Auwald diene nicht der Uferbefestigung, da die Bäume mehrere Meter vom Uferbereich entfernt seien. Eine wasserrechtliche Verpflichtung der mitbeteiligten Partei zur Erhaltung des Auwaldes könne weder aus einem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid noch aus einem Kollaudierungsbescheid abgeleitet werden. Eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Ausholzungen sei nicht gegeben, weil diese nicht mehr im Uferbereich lägen.
Die Abholzungen erschwerten in keinster Weise die Instandhaltungsverpflichtung der Beschwerdeführerin am Werkskanal. Die in diesem Zusammenhang vorgelegte Verhandlungsschrift vom 23. September 1997 sei nicht maßgebend, weil sie ein anderes Verfahren bzw. Bauvorhaben an einer anderen Stelle des Mühlbaches betreffe. Die Fragen der Zufahrt sei für den gegenständlichen Fall ein Randthema, weil sich die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin nicht auf eine erschwerte Zufahrt bezögen und durch die Reduktion des Baumbestandes am Ufergrundstück diese Zufahrt keinesfalls erschwert werde. Die diesbezüglichen Beweisanträge seien aus fachlicher Sicht dementsprechend nicht relevant bzw. erforderlich. Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, eine Zufahrt sei nicht möglich, seien in sich widersprüchlich, weil nach der Aktenlage in den letzten 30 Jahren diese Zufahrt und Instandhaltung des Werkskanals möglich gewesen sei, obwohl die Uferparzelle 2818/1 KG A. zum Teil mit Bäumen bewachsen gewesen sei. Umso leichter müsse die Zufahrt dann bei reduziertem Baumbestand möglich sein. Sachlich sei sowohl die Forderung nach einer Zufahrt mit LKW und Anhänger als auch nach einer Zu- und Abfahrt überzogen, weil bei dem geringen Ausmaß der Arbeiten der Einsatz von wendigen Kleingeräten, die auch im Rückwärtsgang betrieben werden könnten bzw. eine kleinen Wenderadius aufwiesen, ausreichend bzw. zumutbar sei.
Es bestehe auch kein Widerspruch darin, dass nach Aktenlage auch nach den Ausholzungsarbeiten Stockausschläge auftreten, aber auch eine vollständige Entfernung des Bewuchses in kein wasserrechtlich geschütztes Recht der Beschwerdeführerin eingreife. Es werde dadurch nur klar belegt, dass Detailuntersuchungen hinsichtlich des Ausmaßes der Ausholzungsarbeiten nicht entscheidungsrelevant seien. Die Beschwerdeführerin hätte zu Unrecht angegeben, dass von Seiten der Behörde Beschlachtungen vorgeschrieben worden seien. Tatsächlich sei festgestellt worden, dass erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen die Funktionsfähigkeit des Werkskanales (Bestandteil des Kraftwerkes) aufrecht zu erhalten sei. Die genaue Art der Instandhaltungsarbeiten bleibe dem Kraftwerksbetreiber überlassen und sei nicht festgelegt worden. Selbst wenn der Uferbewuchs eine gewisse stabilisierende Wirkung auf die Uferböschung habe - dieser Effekt könne sich auch ins Gegenteil verkehren - so habe der Kraftwerksbetreiber keinen Rechtsanspruch auf diese Art der Grundstücksnutzung eines Dritten, da in der wasserrechtlichen Bewilligung diesbezüglich außer dem Servitut der Zufahrt nichts festgelegt worden sei.
Die Geltendmachung der ökologischen Funktionsfähigkeit von Gewässern obliege schließlich nicht Privatpersonen, sondern sei als öffentliches Interesse von der Behörde wahrzunehmen. Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass auf Grund des in sich schlüssigen und den logischen Denkgesetzen entsprechenden Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das in Wahrung des Parteiengehörs der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht worden sei, diese in keinem wasserrechtlich geschützten Recht verletzt worden sei. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin stützt ihre Beschwerde darauf, die belangte Behörde habe keine Ermittlungen dahingehend angestellt, ob es sich beim gegenständlichen Bereich des F-Mühlbaches um ein natürliches oder künstliches Gerinne handle, wovon jedoch die Frage der Anwendbarkeit der §§ 47 und 50 WRG 1959 abhängig sei. Entgegen der Ansicht der Behörde handle es sich beim gegenständlichen Abschnitt des F-Mühlbaches aber um ein natürliches Gewässer, weshalb die Anwendung des § 50 WRG 1959 jeder sachlichen Grundlage entbehre. Weiters wies die Beschwerdeführerin neuerlich auf näher bezeichnete Zeugenaussagen aus dem zivilgerichtlichen Verfahren und auf bestimmte Auszüge aus den im Rahmen dieses Verfahrens erstatteten Gutachten sowie auf eine schon in der Berufung erwähnte Einstweilige Verfügung zu Gunsten der Beschwerdeführerin und zu Lasten der Eigentümer der Grundstücke 2815/1-10 KG A. (Beschluss des Oberlandesgerichtes L) hin. Weiters vertrat sie die Ansicht, die "Erstbehörde" habe das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen, das anlässlich der Ortsaugenscheinverhandlung am 29. Juni 1998 erstattet worden sei, ebenso außer Acht gelassen wie die forstfachliche Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin vertrat hinsichtlich der ihrer Ansicht nach entscheidungsrelevanten Verfahrensmängel die Ansicht, die "Erstbehörde" habe kein Gutachten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zu den im Befund und Gutachten des Wasserbausachverständigen offen gebliebenen Fragen eingeholt, keinen Ortsaugenschein durchgeführt, obwohl ihr durch Lichtbilder eine Totalschlägerung dokumentiert worden sei und es sei davon auszugehen, dass dann, wenn die "Erstbehörde" den Sachverhalt korrekt dargestellt hätte, sie in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis gelangt wäre, dass durch das Abholzen des 10 m bis 12 m breiten Auwaldgürtels die Uferbefestigung beeinträchtigt und die angrenzenden Liegenschaften vom Überfluten des F- Mühlbaches gefährdet seien. Bei korrekter Beurteilung des Sachverhaltes wäre die belangte Behörde zu einer rechtlichen Beurteilung dahingehend gelangt, dass die Totalrodung des Auwaldes eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 darstelle, wofür eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich gewesen wäre. Schließlich unterliege die belangte Behörde insofern erheblichen Wertungswidersprüchen, als es "nach den Denkgesetzen der Logik bzw. des Hausverstandes ein Novum darstelle, dass der vom Uferbereich abgesetzte Auwald nicht der Uferbefestigung diene, und keine nennenswerte Auswirkung auf die Standfestigkeit der Uferböschung habe, da die Bäume mehrere Meter vom Uferbereich entfernt sind"; weiters sei nicht erkennbar, warum die Verhandlungsschrift vom 23. September 1997 irrelevant sei, und stelle die Behauptung, dass auch kleinere wendigere Geräte zur Räumung eingesetzt werden könnten, ebenfalls ein Novum dar, welches sich durch die Verfahrensergebnisse nicht decken lasse. Ein entsprechendes Sachverständigengutachten hiefür habe die belangte Behörde nicht eingeholt.
Schließlich lasse die Berufungsbehörde das Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin mit der Pauschalbehauptung, die Gutachten seien alle denklogisch widerspruchsfrei, völlig außer Acht. Für die Beschwerdeführerin sei es nicht nachvollziehbar, warum eine faktische Situation, die seit Jahrzehnten bestanden habe, nämlich die Sicherung des Dammes durch den Auwald, nunmehr beispielsweise durch eine Beschlachtung vorgenommen werden müsste. Wenn nun die Gutachten auf die Sicherung des Ufers durch den Wurzelausschlag hinwiesen, so sei nicht nachvollziehbar, warum den Anträgen der Beschwerdeführerin nicht Folge gegeben werde. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach Ansicht der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Erlassung der beantragten wasserpolizeilichen Aufträge bzw. Instandsetzungsaufträge nach dem WRG 1959 vorlägen.
In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde bestritt die mitbeteiligte Partei die gerügten Feststellungs- bzw. Verfahrensmängel. Die belangte Behörde erklärte in ihrer Gegenschrift, es sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich beim F-Mühlbach um ein künstliches Gewässer handle, weil dieser alle Kriterien eines künstlichen Gewässers, wie Wehranlage (L-Wehr) etc. aufweise und darüber hinaus das im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren für eine Beurteilung der Angelegenheit vollkommen ausgereicht habe.
Die Beschwerdeführerin replizierte und legte eine historische Karte vor, aus der ihrer Ansicht nach hervorgehe, dass es sich beim F-Mühlbach um den am weitesten landeinwärts gelegenen Altarm der Traun handle, welcher lange vor Errichtung der Mühle existiert habe, weshalb es unrichtig sei, hier von einem künstlichen Gewässer zu sprechen. Weiters stellte die Beschwerdeführerin in diesem Schriftsatz den Antrag, die mitbeteiligte Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mangels Parteistellung nicht zuzulassen.
In einer Äußerung zur Replik legte die mitbeteiligte Partei den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 26. Juli 1961 sowie den diesem Bescheid zu Grunde liegenden Plan des Wasserkraftwerkes L vor, wonach die ursprüngliche Flussrichtung des L-F-aches in nördlicher Richtung des jetzigen Gerinnes verlaufe und gerade beim Grundstück der mitbeteiligten Partei eine erhebliche Veränderung durch eine (1961 wasserrechtlich bewilligte) künstliche Begradigung des Mühlbaches vorgenommen worden sei. Es sei unbestreitbar, dass schon immer in dieser Gegend ein Bach existiert habe, für die Verlegung des Bachbettes, Neuschaffung des Gerinnes und die damit verbundenen Auflagen habe es aber ein wasserrechtliches Verfahren gegeben. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof keine Parteistellung zu gewähren, sei ihrer Ansicht nach keine Folge zu geben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung erwogen:
Die im gegenständlichen Fall relevanten Bestimmungen des WRG 1959 lauten (auszugsweise):
"§ 12. ...
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
§ 47. (1) Im Interesse der Instandhaltung der Gewässer sowie zur Hintanhaltung von Überschwemmungen kann den Eigentümern der Ufergrundstücke durch Bescheid der Wasserrechtsbehörde aufgetragen werden:
a)
...
b)
die entsprechende Bepflanzung der Ufer und Bewirtschaftung der Bewachsung;
...
§ 50. (1) Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, dass keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Missstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
...
(6) Als Betroffene im Sinn des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Insoweit im Bescheid erster Instanz der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Befreiung von der Gefährdungshaftung (Spruchpunkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides) bzw. näher bezeichnete Anträge der Beschwerdeführerin, sofern sie sich nicht auf das Wasserrechtsgesetz stützten (vgl. Teile der Spruchpunkte 1, 2 und 4 des erstinstanzlichen Bescheides) mangels Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörden zurückgewiesen wurden, finden sich in der Berufung keine die diesbezügliche Unzuständigkeit der Wasserrechtsbehörden substantiiert bestreitenden Ausführungen. Dieser Teil des Bescheides 1. Instanz blieb somit unbekämpft.
Die Wasserrechtsbehörden werteten die Anträge der Beschwerdeführerin, soweit sie auf das WRG 1959 zurückgeführt werden konnten, zutreffend als Anträge einer Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 6 WRG 1959. Die Beschwerdeführerin ist auf Grund des ihrer Rechtsvorgängerin bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes als Inhaberin eines bestehenden Rechtes im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959, nämlich einer rechtmäßig geübten Wassernutzung, anzusehen; ein Antragsrecht nach § 138 Abs. 6 WRG (als Betroffene nach Abs. 1) steht ihr somit zu. Ein Anspruch auf Beseitigung einer eigenmächtigen Neuerung besteht allerdings nur dann, wenn durch diese die im § 138 Abs. 6 WRG 1959 genannten Rechte eines Betroffenen auch tatsächlich beeinträchtigt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1994, Slg.Nr. 14.150/A, sowie vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).
Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt, trafen die Wasserrechtsbehörden, insbesondere die Behörde erster Instanz, Feststellungen über den Inhalt und die Chronologie der wasserrechtlichen Bewilligungen im Zusammenhang mit der Wasserkraftanlage "L" am F-Mühlbach. Diese Feststellungen, die sich - soweit die genannten Bescheide im Akt enthalten sind - mit dem Akteninhalt decken, wurden von der Beschwerdeführerin nicht substantiiert bestritten.
Demnach wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 4. Februar 1904 der (Rechtsvorgängerin der) Beschwerdeführerin die wasserrechtliche Bewilligung zur teilweisen Regulierung des F-Mühlbaches und für den Einbau einer Turbinenanlage anstatt der früher bestandenen Wasserräder erteilt. Den jeweiligen Besitzern der Wasserkraftanlage wurde u.a. aufgetragen, alle durch die Anlage entstehenden Bauten zu erhalten (Oberwassergraben, Turbinenanlage). Im Jahr 1961 wurde der Oberwassergraben auch im Bereich des Grundstückes der (Rechtsvorgängerin der) mitbeteiligten Partei begradigt und die solcherart geschaffenen erhöhten neuen Ufer in näher dargestellter Art befestigt; im Zusammenhang mit diesen Arbeiten wurde das Grundstück 2818/1 KG A. abgestockt.
Insoweit die Beschwerdeführerin eingangs ihrer Beschwerdeausführungen erstmals auf die Instandhaltungsverpflichtung der Eigentümer der Ufergrundstücke nach § 47 WRG mit dem Hinweis verweist, dass es sich beim F-Mühlbach um ein natürliches Gewässer handle, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen. Darüber hinaus wird dazu bemerkt, dass sich bereits aus den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen der Behörde erster Instanz ergibt, dass es sich beim Mühlbach um einen Werkskanal und nicht um ein natürliches Gewässer handelt. Dazu kommt, dass der Verlauf des Oberwassergrabens (auch) im Bereich der Fließstrecke neben dem Grundstück der mitbeteiligten Partei im Jahre 1961 begradigt wurde; es handelt sich daher nicht mehr um das Bett eines natürlichen Wasserlaufes, der zum Zweck der Zuleitung genutzt wird, sondern um ein künstlich angelegtes Gewässer. Künstliche Gerinne und Wassergräben können aber nicht als Gewässer im Sinne des § 47 Abs. 1 WRG 1959 angesehen werden; ihre Instandhaltung wird in § 50 WRG 1959 geregelt. Aus der Beurteilung als künstliches Gerinne folgt die Pflicht des Nutzungsberechtigten zur Erhaltung des Bachbettes, ebenso folgt daraus seine Pflicht zur Instandhaltung der Ufer (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, Zlen. 93/07/0049, 0150, 0151 mwN). Bei einem künstlichen Gerinne kommt die Anwendung des § 47 WRG 1959 daher nicht in Betracht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 1984, Zl. 83/07/0371, 84/07/0271), auch nicht im Wege eines auf § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Auftrages wegen unterlassener Instandhaltungsarbeiten.
Im Bereich des Grundstückes der mitbeteiligten Partei kann sich die Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte zur Durchführung ihrer Instandhaltungsarbeiten auf die eingangs erwähnte privatrechtliche Servitut stützen, die ihr eine unentgeltliche Betretung und Benutzung dieses Grundstückes zu Zwecken der Räumung und Hantierung gestattet und insoweit über die von der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung vor der Wasserrechtsbehörde ausdrücklich außer Streit gestellte Duldungspflicht des § 72 Abs. 1 lit. a WRG 1959 hinaus geht. Eine weiter gehende Verpflichtung der mitbeteiligten Partei besteht - wie zu zeigen sein wird - hingegen nicht.
Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei möge ein auf Bestimmungen des WRG 1959 gestützter Auftrag zur Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes, nämlich zur Wiederaufforstung des Auwaldes erteilt werden, liegt die Ansicht zu Grunde, die Entfernung des auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei stockenden Auwaldes stelle eine eigenmächtige Neuerung dar, die Rechte der Beschwerdeführerin als Wasserberechtigte (§ 138 Abs. 6 WRG 1959) verletze.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Maßnahme dann als eigenmächtige Neuerung nach § 138 WRG 1959 zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde. Jede bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage ist eine eigenmächtige Neuerung, desgleichen die bewilligungslose Errichtung einer bewilligungsbedürftigen Anlage.
Eine Uferbefestigung durch Bäume und Sträucher wurde für den Mühlbach allgemein und speziell im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes weder in einem Wasserrechtsverfahren vorgeschrieben noch in einem der bewilligten Projekte vorgesehen. Gegenteiliges vermag auch die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Die Beurteilung der Rechtsfrage, ob der auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei stockende Auwald Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage der Beschwerdeführerin war und in seiner Schlägerung eine bewilligungslose Änderung einer wasserrechtlich bewilligten Anlage zu erblicken ist, hat entgegen dem Beschwerdevorbringen, das sich in weiten Strecken auf diesbezügliche Zeugenaussagen beruft, nichts damit zu tun, ob auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei von der Beschwerdeführerin regelmäßig Instandhaltungsarbeiten durchgeführt wurden. Selbst wenn die Bäume und Sträucher auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei tatsächlich einen stabilisierenden Effekt für die Uferbefestigung ausgeübt haben sollten, führte dieser Umstand ebenfalls nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. War und ist die Bestockung auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei aber nicht Teil der wasserrechtlich bewilligten Anlage, so kann auch eine Schlägerung des Auwaldes, egal welchen Ausmaßes, keine bewilligungslos gesetzte Änderung des bewilligten Zustandes darstellen.
Ebenso wenig hat das Verwaltungsverfahren ergeben, dass die Schlägerung des Auwaldes selbst - für sich genommen - wasserrechtlich bewilligungspflichtig wäre. Besteht aber keine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die von der mitbeteiligten Partei gesetzte Maßnahme, kommt die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Auf Grundlage des § 138 WRG 1959 besteht für die Beschwerdeführerin daher - entgegen ihren Vorstellungen - keine Möglichkeit, die mitbeteiligte Partei zur Aufforstung des Auwaldes verpflichten zu lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist auch nicht davon auszugehen, dass sie ihrer Instandhaltungsverpflichtung am Mühlbach nun nicht mehr nachkommen könne. Die von der mitbeteiligten Partei vorgenommene Schlägerung des Auwaldes bewirkte allenfalls eine Änderung der Art der für die Instandhaltung notwendigen Maßnahmen; fiele die Ufersicherung durch Bewuchs weg, wäre die Beschwerdeführerin gehalten, soweit notwendig, andere geeignete Maßnahmen zur Ufersicherung (Instandhaltung) des Mühlbaches zu treffen, um ihrer Verpflichtung nach § 50 WRG 1959 nachzukommen.
Auch das Vorbringen in der Beschwerde, wonach es nicht nachvollziehbar sei, warum an Stelle der Sicherung des Dammes durch den Auwald nunmehr eine Sicherung durch eine Beschlachtung vorgenommen werden "müsse", ist nicht nachvollziehbar. Die genaue Art der Instandhaltungsmaßnahmen bleibt dem Nutzungsberechtigten überlassen; es wurde im angefochtenen Bescheid lediglich festgehalten, dass erforderlichenfalls durch technische Maßnahmen, z. B. durch Beschlachtungen, die Funktionsfähigkeit des Werkskanales als Bestandteil des Kraftwerkes aufrecht zu erhalten sei.
Insoweit die Beschwerdeführerin die Frage der Zufahrt zum Grundstück der mitbeteiligten Partei thematisiert, ist nicht erkennbar, inwieweit die mitbeteiligte Partei, auf deren wasserrechtliche Verpflichtung die verfahrensgegenständlichen Anträge abzielten, den Umstand der Verbauung der anrainenden, nicht in ihrem Eigentum stehenden Grundstücke zu vertreten hätte; abgesehen davon ist nicht nachvollziehbar, inwiefern - unter dem Aspekt der Zufahrt - eine Reduktion des Baumbestandes auf dem Grundstück der mitbeteiligten Partei eine Erschwerung der Instandhaltung der Uferbefestigung des Mühlbaches darstellt.
Auch die geltend gemachten Verfahrensverletzungen liegen nicht vor. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Erstbehörde das vom Sachverständigen für Wasserbau und auch von der Antragstellerin anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 1998 angeregte ergänzende Gutachten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft eingeholt. Es handelt sich dabei um das auch von der Beschwerdeführerin selbst zitierte Gutachten des Dipl.Ing. P. vom 13. November 1998, in welchem alle anlässlich der genannten Verhandlung offen gebliebenen forsttechnischen Fragen beantwortet wurden.
Die Erstbehörde hat im Übrigen - im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen - im Rahmen ihrer mündlichen Verhandlung einen Lokalaugenschein durchgeführt. Selbst wenn die mitbeteiligte Partei - wie die Beschwerdeführerin behauptet - zwischenzeitig eine Totalschlägerung (des Auwaldes) durchgeführt und die Behörde dies nicht festgestellt hätte, wäre dieser Verfahrensmangel ohne Relevanz für den Ausgang des Verfahrens, kommt es doch aus den oben dargelegten Gründen auf das Ausmaß der von der mitbeteiligten Partei vorgenommenen Schlägerungen gar nicht an. Auch die übrigen von der Beschwerdeführerin genannten Beweismittel haben auf den Verfahrensausgang keinerlei Einfluss, weshalb in ihrer mangelnden Berücksichtigung kein relevanter Verfahrensmangel zu erblicken ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei möge mangels Parteistellung dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beigezogen werden, erweist sich ebenfalls als rechtlich verfehlt. Die verfahrensgegenständlichen Anträge der Beschwerdeführerin waren zweifelsfrei darauf gerichtet, die mitbeteiligte Partei (durch behördliche Aufträge) zu einem bestimmten Verhalten zu verpflichten. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Parteistellung der mitbeteiligten Partei im Verwaltungsverfahren nicht.
Gemäß § 21 Abs. 1 VwGG sind Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdeführer, die belangte Behörde und die Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung des Verwaltungsaktes in ihren rechtlichen Interessen berührt werden (Mitbeteiligte). Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist von Amts wegen darauf Bedacht zu nehmen, dass alle Mitbeteiligten - auch wenn sie in der Beschwerde nicht bezeichnet sind - gehört werden und Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte erhalten.
Dass die mitbeteiligte Partei durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in ihren rechtlichen Interessen (nämlich darin, nicht Adressatin eines wasserpolizeilichen Auftrages zu werden) berührt wird, ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht zweifelhaft. Dem diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin war daher nicht zu folgen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 28. Juni 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000070053.X00Im RIS seit
17.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009