Nach § 10 Abs 2 StVO besteht für beide einander begegnenden Fahrzeuglenker dann eine Anhalteverpflichtung, wenn die objektiven Umstände, wie die Fahrbahnbreite und die Breite der einander sich begegnenden Fahrzeuge, ein ausreichendes Ausweichen nicht gewährleisten können; also jedenfalls dann, wenn die Summe der Breiten der beiden Fahrzeuge größer ist, als die Breite der Fahrbahn selbst. Straßenbankette, die nicht zur Fahrbahn gehören, müssen bei Ausweichmanövern im Begegnungsverkehr ebensowenig befahren werden wie andere an die Straße angrenzende sonstige Landflächen; daher sind Straßenbankette nicht in die Fahrbahnbreite einzurechnen. Somit konnte der Berufungswerber nicht mit dem Ausweichen des Entgegenkommenden auf das Straßenbankett rechnen. Der Berufungswerber hätte daher seiner Anhaltepflicht nachkommen und prüfen müssen, ob ein Vorbeifahren ohne Gefährdung des zweiten Beteiligten unter Ausnutzung seines Straßenbankettes möglich war, oder ob die Situation ein Zurückfahren erforderte. Einem vorsichtig fahrenden Autolenker, der seinen Fähigkeiten entsprechend an einer engen Straßenstelle das Fahrzeug auf der Fahrbahn anhält und nicht, wie es unter Umständen auch möglich wäre, unter Ausnutzung der Straßenbankette die Stelle passiert, ist situationsadäquat (im Sinne des § 10 Abs 2 StVO) zu begegnen. Im konkreten Fall war es infolge der Verletzung der Anhaltepflicht zu einer Streifung des entgegenkommenden Fahrzeuges gekommen.